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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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4 Wer nicht über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, darf Kinder nur unter Aufsicht einer entsprechend ausgebildeten Person betreuen. Mindestens die Hälfte der anwesenden Betreuungspersonen muss eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können.
Art. 28 Gesuch
Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
a. Zweck, rechtliche Form und wirtschaftliche Grundlage der Einrichtung;
b. Anzahl, Alter und besondere Bedürfnisse der zu betreuenden Kinder;
c. pädagogisches Konzept, insbesondere Betreuungsangebot, Unterrichtsprogramm, Freizeitprogramm und gegebenenfalls therapeutisches Angebot;
d. Konzept für die Betreuung von Kindern in akuten Krisensituationen, sofern die Einrichtung diese Betreuung anbieten will;
e. Konzept für die Zusammenarbeit mit den Eltern, soweit diese nicht aufgrund einer Verfügung der zuständigen Behörde ausgeschlossen ist;
f. Personalien und berufliche Qualifikationen der Leiterin oder des Leiters;
g. Stellenplan, insbesondere Anzahl und berufliche Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Funktion innerhalb der Einrichtung;
h. Strafregisterauszug der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
i. Anordnung und Ausstattung der Räumlichkeiten, in denen sich die Kinder aufhalten;
j. Betriebskonzept, Tarifliste und Versicherungsnachweise;
k. Hygiene- und Sicherheitskonzept;
l. wenn es sich bei der Einrichtung um eine juristische Person handelt: Statuten und Verzeichnis der Organe.
Art. 29 Bewilligung
Die Bewilligung enthält insbesondere folgende Angaben:
a. wie viele Kinder in der Einrichtung betreut werden dürfen;
b. wieweit Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut werden dürfen;
c. wie viele Betreuungspersonen pro betreutes Kind oder pro betreute Gruppe erforderlich sind;
d. ob sich die Einrichtung für eine Betreuung in akuten Krisensituationen eignet;
e. welches Fachwissen verlangt wird;
f. die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne;
g. die Rechte und Pflichten der Einrichtung (Art. 34, 39-43).