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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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nisation nicht möglich, so fordert sie die gesetzliche Vertretung auf, die Rückkehr des Kindes in die Schweiz zu veranlassen.

6. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 68

1 Die Verantwortlichkeit der im Rahmen dieser Verordnung tätigen Behörden richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches10 zum Erwachsenenschutzrecht (Art. 454 f.). Für das Verhalten von Platzierungsorganisationen ist der Kanton verantwortlich, der die Bewilligung erteilt hat und die Aufsicht ausübt.

2 Für die Haftung der Bundesbehörden gilt das Verantwortlichkeitsgesetz11.

7. Kapitel: Statistik

Art. 69

1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt die statistischen Erhebungen über die Betreuung von Kindern ausserhalb ihres Elternhauses durch, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2 Es definiert die für die Statistik notwendigen Merkmale, welche die Kantone erheben müssen, sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Es stellt diese den Kantonen unentgeltlich zur Verfügung und veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog, der alle diese Elemente enthält.

3 Der Kanton bezeichnet eine Behörde, die dem BFS die für die Erhebungen notwendigen Daten übermittelt.

4 Die Datenlieferung an das BFS erfolgt über eine sichere Informatikplattform oder mittels elektronischer Datenträger nach den Vorschriften des BFS.

8. Kapitel: Mitteilungspflichten, Melderecht und Meldepflichten

Art. 70 Mitteilungspflichten der Behörden

1 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der kantonalen Behörde neu zugezogene Kinder, die bei Pflegeeltern oder in Einrichtungen wohnen.

2 Bringt die Kindesschutzbehörde ein Kind bei Pflegeeltern oder in einer Einrichtung eines anderen Kantons unter, so informiert sie die dort zuständige kantonale Behörde.

10 SR 210

11 SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)