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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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2. Unterabschnitt: Vollzeiteinrichtungen
Art. 26 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung:
a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleistet;
b. ein pädagogisches Konzept vorlegt, das ihre Grundsätze, Ziele und Methoden festhält, und Angaben über die Anzahl, die Altersgruppe sowie die besonderen Bedürfnisse der Kinder macht, die sie aufnehmen will;
c. über eine genügende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Betreuung der Kinder verfügt;
d. über Räumlichkeiten verfügt, die den Anforderungen an eine gute Betreuung der Kinder genügen;
e. eine ärztliche Notfallversorgung gewährleistet;
f. die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene gewährleistet;
g. ein Betriebskonzept vorlegt, das insbesondere Angaben über Öffnungszeiten, Betriebsferien und Kündigungsfristen enthält;
h. einen angemessenen Versicherungsschutz, namentlich im Bereich der arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen (AHV/ALV/IV, Pensionskasse, Betriebsunfall und Nicht-Betriebsunfall, Krankentaggeld und Betriebshaftpflichtversicherung), gewährleistet;
i. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;
j. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 27 Anerkannte Ausbildungen
1 Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, verfügen über:
a. eine abgeschlossene Ausbildung in:
1. Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder sozialer Arbeit oder
2. einem verwandten Fachbereich wie Psychologie, der sich für die Aufgabe in einer Betreuungseinrichtung eignet; sowie
b. über genügende praktische Erfahrung in der Betreuung und Erziehung von Kindern. Personen mit einer Ausbildung gemäss Buchstabe a Ziffer 2 haben sich über eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Betreuerin oder Betreuer in einer Einrichtung für Kinder auszuweisen.
2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt zudem über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich.
3 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.