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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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2. Unterabschnitt: Vollzeiteinrichtungen

Art. 26 Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung:

a. das Wohl der zu betreuenden Kinder gewährleistet;

b. ein pädagogisches Konzept vorlegt, das ihre Grundsätze, Ziele und Methoden festhält, und Angaben über die Anzahl, die Altersgruppe sowie die besonderen Bedürfnisse der Kinder macht, die sie aufnehmen will;

c. über eine genügende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Betreuung der Kinder verfügt;

d. über Räumlichkeiten verfügt, die den Anforderungen an eine gute Betreuung der Kinder genügen;

e. eine ärztliche Notfallversorgung gewährleistet;

f. die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene gewährleistet;

g. ein Betriebskonzept vorlegt, das insbesondere Angaben über Öffnungszeiten, Betriebsferien und Kündigungsfristen enthält;

h. einen angemessenen Versicherungsschutz, namentlich im Bereich der arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Versicherungen (AHV/ALV/IV, Pensionskasse, Betriebsunfall und Nicht-Betriebsunfall, Krankentaggeld und Betriebshaftpflichtversicherung), gewährleistet;

i. über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügt;

j. die Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllt.

Art. 27 Anerkannte Ausbildungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, verfügen über:

a. eine abgeschlossene Ausbildung in:

1. Sozialpädagogik, Sonderpädagogik oder sozialer Arbeit oder

2. einem verwandten Fachbereich wie Psychologie, der sich für die Aufgabe in einer Betreuungseinrichtung eignet; sowie

b. über genügende praktische Erfahrung in der Betreuung und Erziehung von Kindern. Personen mit einer Ausbildung gemäss Buchstabe a Ziffer 2 haben sich über eine mindestens sechsmonatige Berufserfahrung als Betreuerin oder Betreuer in einer Einrichtung für Kinder auszuweisen.

2 Die Leiterin oder der Leiter verfügt zudem über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich.

3 Für die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen muss die Einrichtung zudem die entsprechenden beruflichen Qualifikationen der dafür vorgesehenen Personen nachweisen.