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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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c. eingeleitete Massnahmen;
d. Erkrankungen des Kindes;
e. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben des Kindes haben.
2 Das Dossier ist bis zehn Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit des betreuten Kindes aufzubewahren.
3 Das Dossier ist der kantonalen Behörde oder der zuständigen Kindesschutzbehörde auf Verlangen herauszugeben. Einsicht in das Dossier können auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie das urteilsfähige betreute Kind verlangen.
Art. 50 Verzeichnisse
1 Die Platzierungsorganisationen müssen Verzeichnisse führen über:
a. die angestellten Pflegeeltern;
b. die platzierten Kinder.
2 Sie müssen die Verzeichnisse jährlich der kantonalen Behörde einreichen.
3 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Personalien der Pflegeeltern;
b. Personalien des Kindes;
c. Personalien der gesetzlichen Vertreterin oder gesetzlichen Vertreters des Kindes;
d. Datum des Eintritts und des Austritts;
e. vorheriger und nachfolgender Aufenthaltsort;
f. ärztliche Feststellungen und Anordnungen;
g. besondere Vorkommnisse.
Art. 51 Bericht
1 Die Platzierungsorganisation muss der kantonalen Behörde jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über ihre Aufsichtstätigkeit über die von ihr angestellten Pflegeeltern, einreichen.
2 Der Bericht hat auf allfällige Probleme der Pflegeeltern hinzuweisen und sich über deren Eignung zu äussern.
3 Die kantonale Behörde kann Einsicht in die Aufsichtsprotokolle verlangen.
Art. 52 Meldungen
1 Die Platzierungsorganisation muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren, unverzüglich melden.
2 Zum Voraus zu melden sind insbesondere: