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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten

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2 Die Kantone können weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn die Eignung der Tages- oder Pflegeeltern oder der Einrichtung für die Betreuung sowie die Aufsicht auf andere Weise gewährleistet werden.

Art. 9 Betreuungsverbot

Besteht keine Bewilligungspflicht, so kann die Betreuung von Kindern verboten werden, wenn die kantonale Behörde Kenntnis davon erhält, dass die Betreuungspersonen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Betreuungsverhältnisse offensichtlich nicht genügen.

Art. 10 Prüfung des Gesuchs

1 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch.

2 Sie kann Stellen und Personen beiziehen, die über ein besonderes Fachwissen verfügen.

3 Sie kann die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung als Pflegeeltern (Art. 44 Abs. 1 Bst. a), die von Platzierungsorganisationen gestellt werden, in einem summarischen Verfahren vornehmen.

Art. 11 Bewilligungsentscheid

1 Die kantonale Behörde entscheidet über die Bewilligung. Sie begründet den Entscheid.

2 Sie informiert die Person, der sie die Bewilligung erteilt, gleichzeitig über ihre Rechte und Pflichten.

3 Die Bewilligung kann auf Probe erteilt, befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 12 Änderung der Bewilligung

1 Ändern sich die Verhältnisse, so prüft die kantonale Behörde, wieweit die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin gegeben sind.

2 Nötigenfalls passt sie die Bewilligung an.

Art. 13 Entzug der Bewilligung

1 Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt und können Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben werden oder erscheinen die Massnahmen zur Behebung zum Vornherein ungenügend, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung.

2 Entzieht sie die Bewilligung einer Platzierungsorganisation, so prüft sie, ob die von dieser Organisation angestellten Pflegeeltern von einer anderen Platzierungsorganisation angestellt werden können.