Vorlage
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage
4 Das durch Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde begründete Betreuungsverhältnis wird durch die zuständige Kindesschutzbehörde beaufsichtigt. Die kantonale Behörde meldet dieser die Einreise des Kindes in die Schweiz.
5 Pflegeeltern, die nach ihrem Wegzug ins Ausland gemäss Artikel 65 zusammen mit dem von ihnen betreuten Kind in die Schweiz zurückkehren, fallen nicht unter diese Bestimmung. Sie haben der zuständigen kantonalen Behörde und der zuständigen Kindesschutzbehörde innerhalb von zehn Tagen ihre Rückkehr mitzuteilen.
Art. 60 Entscheidung der kantonalen Ausländerbehörde, Wirksamkeit der
Bewilligung
1 Die kantonale Behörde überweist die Bewilligung zur Betreuung eines ausländischen Kindes mit bisherigem Wohnsitz im Ausland zusammen mit ihrem Bericht über die Pflegeeltern der kantonalen Ausländerbehörde.
2 Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über ein allfälliges Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihre Entscheidung der kantonalen Behörde mit.
3 Die Bewilligung wird wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist.
Art. 61 Meldung der Einreise
Die Pflegeeltern müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes in die Schweiz mitteilen.
Art. 62 Verweigerung der Bewilligung
1 Ist das Betreuungsverhältnis durch Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde begründet worden und verweigert die kantonale Behörde die Bewilligung, so informiert sie die kantonale Ausländerbehörde sowie die zentrale Behörde des Kantons nach Artikel 2 BG-KKE7 darüber. Die zentrale Behörde teilt den Entscheid der zuständigen ausländischen Behörde mit.
2 Befindet sich das betroffene Kind bereits in der Schweiz, so:
a. trifft die kantonale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Massnahmen und informiert die zentrale Behörde darüber;
b. vereinbart die zentrale Behörde das weitere Vorgehen mit der zuständigen ausländischen Behörde.
3 Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung hat die kantonale Behörde zu berücksichtigen, dass sie das Kind nicht in eine unzumutbare Lage bringen oder sonstwie einer schwerwiegenden Gefahr für seine körperliche oder seelische Gesundheit aussetzen darf.
7 SR 211.222.32; BBL 2007 2636