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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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4 In begründeten Fällen kann sie bei den von der Platzierungsorganisation angestellten Pflegeeltern Kontrollbesuche durchführen oder durch die zuständige ausserkantonale Behörde durchführen lassen.
Art. 56 Behebung festgestellter Mängel
1 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die Tages- oder Pflegeeltern oder die Leitung der Einrichtung oder der Platzierungsorganisation dazu auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Massnahmen einzuleiten. Über die Umsetzung der Massnahmen ist Protokoll zu führen.
2 Die kantonale Behörde bietet Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe zur Behebung der Mängel an.
3 Soweit notwendig, benachrichtigt sie die Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, über Feststellungen, die zu Massnahmen Anlass gegeben haben.
Art. 57 Unentgeltlichkeit
1 Aus der Aufsichtstätigkeit dürfen den Tages- und Pflegeeltern keine Kosten erwachsen.
2 Missachten Tages- oder Pflegeeltern wiederholt die Aufforderung zur Behebung festgestellter Mängel oder geben sie sonst Anlass zu erhöhter Aufsichtstätigkeit, so können ihnen die daraus erwachsenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
5. Kapitel: Internationale Verhältnisse
1. Abschnitt: Betreuung von Kindern mit ausländischem Wohnsitz durch Pflegeeltern in der Schweiz
Art. 58 Aufnahme ausländischer Kinder mit Wohnsitz im Ausland
1 Will eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ein ausländisches Kind mit Wohnsitz im Ausland nicht zum Zweck der späteren Adoption zur Betreuung als Pflegeeltern aufnehmen, so kann sie dies nur tun, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei den Pflegeeltern um die einzigen noch lebenden Verwandten des Kindes handelt.
2 Sie muss ein Gesuch um Bewilligung als Pflegeeltern unabhängig davon stellen, ob sie bereits eine solche Bewilligung zur Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt.
3 Das Gesuch muss zusätzlich zu den Angaben und Belegen nach Artikel 24 enthalten:
a. eine schriftliche Erklärung der nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertretung über den Zweck der Betreuung in der Schweiz;