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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 28 Seiten
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a. wesentliche Änderungen der Statuten, der Organisation, der Tätigkeit und der Konzepte;
b. den Wechsel der Leiterin oder des Leiters.
c. die Einstellung der Tätigkeit.
3 Zu melden sind überdies wichtige Vorkommnisse, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der platzierten Kinder betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.
4 Über besondere Vorkommnisse bei der Betreuung des Kindes im Einzelfall sind zudem zu benachrichtigen:
a. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn die Benachrichtigung nicht durch die Kindesschutzbehörde eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist;
b. die Kindesschutzbehörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.
Art. 53 Übermittlung von statistischen Angaben
Die Platzierungsorganisation hat die in der Bewilligung vorgesehenen statistischen Angaben jährlich an die vom Kanton bezeichnete Behörde (Art. 69 Abs. 3) zu übermitteln.
4. Kapitel: Aufsicht
Art. 54 Aufsicht über Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen
1 Fachpersonen der kantonalen Behörde besuchen die Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen so oft als nötig, wenigstens aber einmal pro Jahr. Über die Besuche wird Protokoll geführt.
2 Die Fachpersonen vergewissern sich, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind. Sie bilden sich ein Urteil über die Betreuung der platzierten Kinder.
3 Insbesondere stellen sie sicher, dass die Betreuung im Einzelfall durch die Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat, beaufsichtigt wird.
4 Die kantonale Behörde kann Einrichtungen einer besonderen Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.
Art. 55 Aufsicht über Platzierungsorganisation
1 Die kantonale Behörde prüft die von der Platzierungsorganisation eingereichten Dokumente jährlich und führt darüber Protokoll.
2 Sie überprüft insbesondere die Aktenführung, die Verzeichnisse und den Bericht der Organisation (Art. 49–51).
3 Sie vergewissert sich, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.