Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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erscheinen lässt. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn sie geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Erheblich dürfte dieses Kriterium in der Praxis für die Unterscheidung zwischen arrangierten Heiraten und Zwangsheiraten sein, die eben auch die unter Zwang geschlossenen arrangierten Heiraten umfassen. Dabei wird nämlich nicht nur die persönliche Lage des Opfers berücksichtigt, sondern auch dessen Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen.
Bei der Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit handelt es sich um ein Erfordernis, das restriktiv auszulegen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 IV 8, 264; 107 IV 116) muss die Einwirkung des Täters das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Als entsprechende Nötigungsmittel werden meist Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose sowie Ausnützung von Erschrecken genannt; diese Beispiele werden realistischerweise kaum je vorkommen.
1.1.4.3 Subjektiver Tatbestand
Auf subjektiver Tatbestandsebene ist Vorsatz erforderlich: Dieser ist gegeben, wenn die Tat mit Wissen und Wollen ausgeführt wird. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Wille des Täters, seine Drohung wahr zu machen, ist für den Nötigungsvorsatz nicht notwendig.
1.1.4.4 Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Nötigung wird – anders als bei den meisten anderen Strafnormen – nicht bereits durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert, sondern muss positiv begründet werden (vgl. BGE 129 IV 15 f.). Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Angesichts der offenen Formulierung des Nötigungstatbestands ist es unerlässlich, dass der auf die betroffene Person ausgeübte Druck im Einzelfall eines der genannten Rechtswidrigkeitselemente erfüllt. Dies dürfte beispielsweise bei der Drohung, den anderen bei Nicht-Heirat zu töten, der Fall sein, jedoch nicht bei der Drohung, ihn bei Nicht-Heirat zu verlassen.
1.1.4.5 Schuld
Eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Nötigung ist nur strafbar, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. Schuldhaft handelt der Täter, wenn er für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann. Der in diesem Zusammenhang primär in Frage kommende Schuldausschliessungsgrund ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Artikel 21 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Täter «bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält». Ob der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er tue nichts Unrechtes, und deshalb freizusprechen ist, lässt sich nur in Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei dürften insbesondere folgende Faktoren erheblich sein: Strafbar-