Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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zwischenzeitlich weggefallen. Der dritte Anwendungsfall ist künftig ebenfalls nicht mehr gegeben, da mit der vorliegenden Revision die Eheschliessung mit Unmündigen in der Schweiz auch unter Ausländern nicht mehr zugelassen werden soll.

Damit ist als möglicher Anwendungsfall nur noch die Ehe unter Adoptivgeschwistern zu ersehen. Die Ehe mit Adoptivkindern ist nach herrschender Auffassung klar ordrepublic-widrig. Artikel 44 Absatz 2 nur für die Adoptivgeschwisterehe beizubehalten, erscheint wenig sinnvoll. Hier überwiegt das Interesse an einer klaren Lösung: Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen einer Eheschliessung in der Schweiz unterstehen dem schweizerischen Recht. Es gelten die gleichen Regeln für Schweizer und ausländische Staatsangehörige.

Art. 45 Abs. 2 Eheschliessung im Ausland

Für den in Artikel 45 Absatz 1 IPRG verankerten Grundsatz der Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen besteht neben dem erwähnt Ordre public noch ein weiterer Vorbehalt: Nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG ist einer ausländischen Ehe die Anerkennung auch dann zu versagen, wenn ihr Abschluss «in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen». Gemeint sind die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB. Diese Regel ist als Ausdruck des Rechtsmissbrauchsverbots von Artikel 2 Absatz 2 ZGB zu sehen und richtet sich gegen die absichtliche Umgehung des schweizerischen Rechts. Sie führt stets zu einer Verweigerung der Anerkennung der betroffenen Ehe. Für eine «blosse» Anfechtbarkeit besteht hier keine Rechtsgrundlage.

Eine Umgehung von Schweizer Recht kann nur in Betracht kommen, wenn der betreffende Fall einen hinreichenden Bezug zur Schweiz (sog. Binnenbezug) aufweist. Ein solcher wird nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG dann als gegeben angesehen wird, wenn einer der Ehegatten Schweizerbürger ist oder beide in der Schweiz wohnhaft sind. Nun ist aber eine der typischen Fallkonstellationen, in denen die Schweiz mit einer Unmündigenehe konfrontiert wird die, dass der bereits in der Schweiz wohnhafte Ehemann sich eine Frau aus dem Ausland holt, die er vor dem Nachzug in die Schweiz im Ausland ehelicht. Um auch diese Fälle zu erfassen, setzt die beantragte neue Fassung von Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG nur noch einen schweizerischen Wohnsitz eines der Ehegatten voraus. Die Frage der Anerkennung der ausländischen Eheschliessung wird sich ohnehin nur stellen, wenn die Ehegatten beabsichtigen, in der Schweiz zu wohnen; damit ist der erwähnte Binnenbezug gegeben.

Mit der besagten Ausdehnung von Artikel 45 Absatz 2 IPRG wird gleichzeitig seine Anwendung auf die Fälle von Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erleichtert. Auch bei den sogenannten Scheinehen hat oft nur ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz. Auf die in Artikel 105 Ziffer 5 VE ZGB geregelten Zwangsehen gelangt die Bestimmung hingegen nicht zur Anwendung, da die Umgehungsabsicht bei beiden Ehegatten vorliegen muss und dem gezwungenen Ehegatten logischerweise eine solche nicht vorgeworfen werden kann.

Art. 45a Mündigkeit

Nach dem bisherigen Artikel 45a IPRG werden Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz mit der Eheschliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe mündig. Diese Regel erklärt sich daraus, dass nach dem