Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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Der Wille, die Ehe einzugehen, muss frei sein, und darf nicht wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung mit Mängeln behaftet sein. Ist einer der Verlobten – offensichtlich – Opfer eines Willensmangels, muss der Zivilstandsbeamte die Trauung verweigern. Ist die Ehe trotzdem geschlossen worden, kann sie unter den in den Artikeln 107 f. ZGB umschriebenen Voraussetzungen für ungültig erklärt werden. Die Verweigerung der Eheschliessung beschlägt direkt das Grundrecht auf Ehe, das von den Behörden zu achten und umzusetzen ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV).

Nach dem Satz: Nulla annullatio matrimonii sine lege können vor einem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehen nur aus einem Grund für ungültig erklärt werden, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Anwendung des Obligationenrechts ist ausgeschlossen3. Angesichts der tiefen und dauerhaften Bindungen, die durch die Eheschliessung begründet werden, entfaltet die Ungültigerklärung der mit schweren Mängeln behafteten Ehe – einfache Unregelmässigkeiten wie die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die entmündigte Person nach Artikel 94 Absatz 2 ZGB bleiben wirkungslos – ihre Wirkungen ex nunc, freilich mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten (vgl. Art. 109 ZGB)4.

Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen unbefristeten und befristeten Eheungültigkeitsgründen. Die unbefristeten Ungültigkeitsgründe sind in Artikel 105 ZGB vorgesehen: Bestehen einer früher geschlossenen Ehe, dauerhafte Urteilsunfähigkeit, unzulässiges Verwandtschaftsverhältnis sowie Eheschliessung zur Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Diese Gründe wurden hauptsächlich im öffentlichen Interesse festgelegt und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

− Jede Person, die ein Interesse hat, kann Klage einreichen, und die zuständige kantonale Behörde ist verpflichtet, von Amtes wegen Klage zu erheben.

− Die Ungültigkeitsklage kann jederzeit eingereicht werden.

Die befristeten Ungültigkeitsgründe sind in Artikel 107 ZGB festgelegt: Vorübergehende Urteilsunfähigkeit, Erklärungsirrtum, Täuschung und Drohung. Sie wurden hauptsächlich im Interesse der Ehegatten festgelegt. Die Regelung unterscheidet sich in folgenden Punkten von der unbefristeten Ungültigkeit:

− Nur die Ehegatten sind klageberechtigt; eine Klage, die zum Zeitpunkt des Todes bereits erhoben wurde, kann jedoch von den Erben fortgesetzt werden.

− Für die Klage gelten Verjährungsfristen; eine relative Frist von sechs Monaten und eine absolute Frist von fünf Jahren nach der Eheschliessung.

Nach geltendem Recht kann daher eine Zwangsehe nur innerhalb einer begrenzten Frist auf Begehren des gezwungenen Ehegatten für ungültig erklärt werden. Die Zeit hat somit eine heilende Wirkung, und es wird unwiderlegbar angenommen, dass das Opfer dem Ehegatten «verziehen» hat. Die Verbindung kann einzig durch ein Scheidungsverfahren aufgelöst werden, das nur von beiden Ehegatten (Art. 111 ff.

3 BBl 1996 I 1, Ziff. 224.1.

4 Keine Ehe im Rechtssinn liegt vor (Nichtehe, matrimonium non existens), wenn die Verbindung an einem grundlegenden Mangel leidet, etwa weil die Trauung nicht von einem Zivilstandsbeamten vorgenommen wurde. Eine solche Verbindung entfaltet keine Wirkung und muss somit nicht für ungültig erklärt werden. Das Nichtbestehen kann jedoch durch jedermann, der ein Interesse hat, mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden (BBl 1996 I 1, Ziff. 224.1).