Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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handelnden Mittäter der schweizerischen Strafrechtshoheit. Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters richtet sich in solchen Fällen nach Artikel 7 StGB.

Die mit einer Zwangsheirat typischerweise einhergehenden Handlungen wie Drohung, Entführung, Freiheitsberaubung sowie die Anwendung körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt sind ebenfalls unter bereits bestehende Straftatbestände subsumierbar.

1.3.3.2 Fragwürdigkeit einer neuen Strafnorm «Zwangsheirat»

Zwar könnte der Erlass einer spezifischen Strafbestimmung eine gewisse Signalwirkung in der Öffentlichkeit entfalten, doch darf eine solche nach Ansicht des Bundesrats nicht überschätzt werden, da auch eine solche Bestimmung lediglich Fälle erfassen würde, die bereits vom geltenden Recht abgedeckt sind21. Zudem ist unklar, ob Täter und Opfer wegen bestehender kultureller oder sprachlicher Barrieren von der neuen Strafbestimmung überhaupt erreicht würden22. Auch würde eine spezifische Strafbestimmung die bisherigen Probleme bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht lösen, da sie weder die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer erhöhen noch die Beweisführung generell erleichtern würde23. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass eine verschärfte Strafdrohung den Loyalitätskonflikt, in dem sich praktisch sämtliche Opfer gegenüber den Tätern befinden, noch verschärfen und sich nachteilig auf ihre Kooperationsbereitschaft mit den Behörden auswirken könnte. Auch die Erfassung aller Auslandtaten unter Verzicht auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit würde sich in der Praxis kaum auswirken, da in solchen Fällen die Schweizer Behörden regelmässig auf die Rechtshilfe des fremden Staates angewiesen sind, eine solche aber mangels beidseitiger Strafbarkeit nicht erwarten können.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Präventionsmassnahmen in Vorbereitung bzw. schon umgesetzt sind, die das Phänomen der Zwangsheiraten wohl wirksamer bekämpfen können als eine spezifische Strafbestimmung, so etwa gezielte Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die Aufklärung von Ausländern vor und nach ihrer Einreise in der Schweiz über das herrschende Verbot von Zwangsheiraten, die gezielte Information von Brautleuten, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie die Bereitstellung von Beratungs- und Betreuungsangeboten für Betroffene.

Mit der Einführung dieser Strafnorm würde die Zwangsheirat zu einem qualifizierten Nötigungstatbestand. Eine höhere Strafdrohung besteht in der Schweiz bereits für qualifizierte Fälle einer Nötigung, etwa beim Raub (Art. 140 StGB), bei der Erpressung (Art. 156 StGB), bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und bei der Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Ausgehend von diesen Fällen lässt sich eine Strafrahmenerhöhung bei Zwangsheiraten rechtfertigen. Die Einführung einer Mindeststrafe sollte demgegenüber vermieden werden, weil Mindeststrafen das Ermessen der Gerichte generell unnötig beschränken. Zudem ist die Mindeststrafandrohung bei einem Nötigungstatbestand besonders problematisch, weil dieser offen formuliert ist und die Abgrenzung zwischen straflosem Verhalten und strafbarer Nötigung deshalb oft schwierig ist. Auch bei einer spezifischen Strafnorm «Zwangsheirat» könnten die Be-

21 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS „Zwangsehen in strafrechtlicher Sicht“, FamPra 4/2007, S. 763.

22 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 764.

23 Vgl. dazu WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., S. 766 f.