Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
d. die Partnerschaft nicht aus freiem Willen der Partnerinnen oder Partner
geschlossen worden ist;
e. zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der
Partner das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht
Art. 44
Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
Art. 45 Abs. 2
2 Hat die Braut oder der Bräutigam das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
Art. 45a
Aufgehoben
Art. 65a I. Anwendung des dritten Kapitels
Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragenen Partnerschaften sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2.
4.
Vorschlag
Verzicht auf Änderung.
Eventuell
Art. 181a (neu) Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4SR 291