Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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1.3.2.2 Unmündigenehen und Revision von Artikel 44 IPRG
Da ein grosser Anteil der Zwangsehen Personen unter dem schweizerischen Ehemündigkeitsalter betrifft, soll ihre Häufigkeit mit einer Verschärfung des bestehenden liberalen Regimes zur Ehemündigkeit im internationalen Verhältnis vermindert werden. Damit wird gleichzeitig der Europarats-Resolution 1468 entsprochen, die in den Ziffern 14, 14.2, 14.2.1 und 14.2.4 folgende Aufforderung enthält: «Die Versammlung fordert die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten des Europarates nachdrücklich auf [...] ihre nationalen Gesetze, falls erforderlich, dementsprechend anzupassen, damit [...] das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für die Verheiratung für Frauen und Männer auf 18 Jahre festgelegt wird oder auf 18 Jahre angehoben wird; [...] davon Abstand genommen wird, Zwangsheirat und Kinderehen, die im Ausland geschlossen wurden, anzuerkennen, außer wenn die Anerkennung im besten Interesse der Opfer liegt hinsichtlich der Auswirkungen der Ehe, insbesondere zum Zwecke der Sicherstellung von Rechten, die sie auf anderem Wege nicht beanspruchen könnten», wobei es in Ziffer 7 heisst: «Die Versammlung definiert Kinderehe als die Verbindung von zwei Personen, von denen zumindest eine unter 18 Jahren alt ist.»
Die im Vorentwurf vorgeschlagene Verschärfung setzt sich aus zwei Massnahmen zusammen: Zum einen wird die Eheschliessung mit Unmündigen auch bei ausländischen Brautleuten nicht mehr zugelassen; zum anderen werden im Ausland geschlossene Unmündigenehen grundsätzlich nicht mehr toleriert. Ersteres wird mit der vorgeschlagenen Revision von Artikel 44 IPRG erreicht, welche zur Folge hat, dass nun sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Näheres dazu in den Erläuterungen zum neuen Artikel 44 VE IPRG. Die zweite Massnahme besteht darin, dass der schweizerische Ordre public, unter dessen Vorbehalt die Anerkennung ausländischer Eheschliessungen steht, weiter gefasst wird. Dass dem schweizerischen Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren neu Ordre-public-Charakter zukommt, manifestiert sich einerseits in der erwähnten Revision von Artikel 44 IPRG und andererseits in der Tatsache, dass die Eheunmündigkeit zusammen mit der Zwangsverheiratung als neuer Anfechtungsgrund in Artikel 105 VE ZGB figuriert, mit der Konsequenz, dass eine Ehe mit Unmündigen von Amtes wegen anzufechten ist. Die von Amtes wegen durchzusetzenden Ungültigkeitsgründe des Artikels 105 ZGB werden in der Lehre dem Ordre public zugeordnet.
Das Gericht, vor dem die betroffene Unmündigenehe gestützt auf Artikel 105 ZGB angefochten wird, hat von einer Annullation der Ehe abzusehen, wenn die überwiegenden Interessen des unmündigen Ehegatten deren Aufrechterhaltung gebieten. Da der schweizerische Ordre public nicht weiter gehen kann als das Regime im internen Recht, muss die erwähnte Regelung sinngemäss auch in Zusammenhang mit der Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen gelten. Einer ausländischen Ehe ist eine Anerkennung mit anderen Worten nur dann zu versagen, wenn dies mit den Interessen der unmündigen Person, um deren Schutz es ja letztlich geht, vereinbar ist.
Da hier die Interessenlage in der Regel nicht offensichtlich ist und eine differenzierte Prüfung des Falls verlangt, sollte die Ordre-public-Widrigkeit der betroffenen Ehe in einem Hauptverfahren vor einem Gericht beurteilt werden. Im Zweifelsfall ist daher eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in einem ersten Schritt gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 IPRG zu anerkennen. In einem zweiten Schritt ist dann die nach Artikel 106 ZGB zuständige Behörde zu benachrichtigen, welche eine Klage auf Annullation