Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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Übersicht

Die Motion Heberlein betreffend Zwangsheiraten und arrangierte Heiraten wurde von den Räten in modifizierter Form angenommen, denn Handlungsbedarf besteht einzig in Bezug auf Zwangsheiraten, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzen. Demgegenüber kann eine arrangierte Ehe, wenn sie nicht mit Zwang verbunden ist, zu einer selbstbestimmten Ehe führen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Mit dem vorliegenden Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten nimmt der Bundesrat die Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags der Räte an die Hand:

− Vorgeschlagen wird, das Zivilgesetzbuch betreffend die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die Bestimmung zu ergänzen, wonach das Zivilstandsamt prüft, ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Ausserdem sollen die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe um zwei Tatbestände erweitert werden, zum einen wenn die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde, zum andern wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

− Im Bereich des Internationalen Privatrechts soll den Zwangsehen mit einer Verschärfung des Regimes betreffend Ehen mit Unmündigen entgegengewirkt werden. Entsprechende Eheschliessungen in der Schweiz werden auch bei Ausländern nicht mehr zugelassen. Aus dieser Neuerung sowie aus den vorgeschlagenen Änderungen im Zivilgesetzbuch ergibt sich zudem ein neues Verständnis des Ordre public, womit auch im Ausland geschlossene Unmündigenehen grundsätzlich nicht mehr toleriert werden.

Das Strafgesetzbuch enthält keine Bestimmung, die Zwangsheiraten ausdrücklich unter Strafe stellt. Erzwungene Heiraten können jedoch durch den Tatbestand der Nötigung erfasst, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Einführung einer neuen Strafnorm «Zwangsheirat» könnte zwar das Problembewusstsein in der Öffentlichkeit schärfen; es ist jedoch zweifelhaft, ob sie Täter und Opfer überhaupt erreichen würde. Zudem würden damit allfällige Probleme bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht gelöst.

Auch ein ausländerrechtlicher Handlungsbedarf ist nicht anzunehmen, zumal am 1. Januar 2008 das neue Ausländerrecht in Kraft getreten ist. Es sieht als Neuerungen Sprach- und Integrationskurse sowie Informationen über Lebensbedingungen, Rechte und Pflichten vor. Insbesondere wird auf den Vorschlag eines Mindestalters für nachziehende Ehegatten vorerst verzichtet. Sollte sich in der Zukunft ergeben, dass die vorgesehenen gesetzlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsehen in der Schweiz nicht ausreichen, könnte die Einführung eines Mindestalters nachziehender ausländischer Ehegatten geprüft werden.