Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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keit von Zwangsheiraten im Herkunftsland, Bildungsstand des Täters, innerstaatliche Herkunft aus rückständigem oder aufgeklärtem Milieu, Dauer des Aufenthalts des Täters in der Schweiz, Grad der Integration sowie Kenntnis davon, dass erzwungene Heiraten in der Schweiz nicht üblich sind17.

1.1.4.6 Täterschaft und Teilnahme

Es ist davon auszugehen, dass in der Regel mehrere Personen an der Organisation und an der Durchführung einer Zwangsheirat beteiligt sind.

Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit andern Tätern zusammenwirkt […], so dass er als Hauptbeteiligter dasteht» (BGE 108 IV 92 m. w. Nachw.). Mittäter müssen nicht zwingend bei der Ausführung der Tat zugegen sein; die Mitwirkung bei Planung und Koordination kann genügen, wenn der Beteiligte einen massgeblichen Beitrag leistet, über die Tatherrschaft verfügt und ein eigenes Interesse an der Tat hat. Diese Voraussetzungen könnten beispielsweise bereits dann erfüllt sein, wenn die Eltern eines zwangsweise zu verheiratenden Mädchens die Reise in das Herkunftsland organisieren und bezahlen oder sie allenfalls dorthin begleiten. Die blosse Anwesenheit der Eltern bei der erzwungenen Eheschliessung kann beispielsweise – deren Wissen vorausgesetzt – Mittäterschaft begründen, da das Opfer zu ihnen in einem Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis steht und dies die Duldung der Zwangsheirat erheblich fördern kann. Das Eigeninteresse der Eltern an der Heirat besteht darin, dass sie dadurch die Traditionen hochhalten und sich Achtung innerhalb ihrer Gemeinschaft verschaffen.

Anstifter nach Artikel 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Diese Voraussetzung könnte beispielsweise gegeben sein, wenn Verwandte oder Bekannte auf die Eltern einwirken, damit diese ihre Tochter zwangsweise verheiraten.

Gehilfe nach Artikel 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Im Unterschied zur Mittäterschaft genügt hier jeder untergeordnete Tatbeitrag, der die Zwangsheirat in irgendeiner Weise fördert.

1.1.4.7 Vorbereitung und Versuch

Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der letzte entscheidende Schritt getan wurde, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 99 IV 153). Bei den im Ausland vorgenommenen Zwangsheiraten stellt sich die Frage, ob die in der Schweiz getroffenen Reisevorbereitungen bereits als Versuch im obigen Sinne zu werten sind und damit die Strafbarkeit der Tatbeteiligten in der Schweiz begründen oder ob es sich um straflose

17 Vgl. hierzu das Rechtsgutachten von STEFAN TRECHSEL und REGULA SCHLAURI «Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz», S. 17 ff. Die Verfasser regen in diesem Zusammenhang eine aktive Intervention der Schweizer Behörden an: Immigranten müssten beim Grenzübertritt bzw. beim ersten Kontakt mit Vertretern schweizerischer Behörden eindringlich über die schweizerische Rechtslage orientiert werden, damit die Berufung auf Verbotsirrtum bzw. Irrtum über die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen sei.