Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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rahmenerhöhung; (c) Einführung einer neuen Strafnorm «Zwangsheirat» als qualifizierter Nötigungstatbestand;
− Erweiterung der schweizerischen Strafhoheit wegen Auslandtaten im Fall von Zwangsheirat (Art. 5 und 7 StGB).
Ausländerrecht
− Einführung des Mindestalters von 21 Jahren für den Nachzug von ausländischen Ehegatten;
− Mindestalter von 18 Jahren für den Nachzug ausländischer Ehegatten bzw. als Mindestalter für den Eheschluss, wenn die Ehe ausländerrechtlich anerkannt werden soll;
− Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen für den Familiennachzug ausländischer Ehegatten.
In Betracht gezogen wurden weitere Massnahmen ausserhalb des gesetzgeberischen Bereichs i. S. von Prävention – etwa Informationskampagnen –, Schutz sowie Reaktion und Repression.
Am 12. März 2008 wurde die Motion Heberlein vom Nationalrat mit einem modifizierten Wortlaut angenommen: «und arrangierte Heiraten» wurde im Motionstext gestrichen (AB 2008 N 230). Der Ständerat stimmte am 2. Juni 2008 zu (AB 2008 S 356). Ausschlaggebend war die Erwägung: «Nach Ansicht des Bundesrates besteht Handlungsbedarf einzig in Bezug auf Zwangsheiraten, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verletzen. Demgegenüber kann eine arrangierte Heirat, wenn sie nicht mit Zwang verbunden ist, zu einer selbstbestimmten Ehe führen. Der freie Wille der Betroffenen ist in einem solchen Fall unberührt. Die Annahme der modifizierten Motion ebnet den Weg für eine zügige Umsetzung der notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten» (AB 2008 S 355 [Votum WIDMER-SCHLUMPF]; s. auch Bericht 05.3477, S. 9 f., 18, 25, 45, 48, 61 f., 66, 70). Der Motionstext lautet somit:
Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen (Strafrecht, Zivilrecht, Ausländerrecht usw.) zu ergreifen und ein umfassendes Konzept zu erarbeiten, das geeignet ist, Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen (Ausstiegshilfe, Identität usw.) und ihre Grundrechte zu schützen.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen gegen Zwangsheiraten nimmt der Bundesrat die Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags der Räte an die Hand. Wiewohl die Motion Heberlein nur von Zwangsheiraten spricht, bezieht sich der Vorentwurf auch auf die Erzwingung eingetragener Partnerschaften.
1.1.2 Privatrecht
Die Ehe kommt durch den Austausch des «Jaworts» vor dem Zivilstandsbeamten zustande (Art. 102 Abs. 2 ZGB). Die Erklärung des Zivilstandsbeamten (Art. 102 Abs. 3 ZGB), welche die Eheschliessung bestätigt, hat bloss deklaratorische Bedeutung2.
2 BBl 1996 I 1, Ziff. 223.323.