Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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In Bezug auf Zwangsehen bietet ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund einen wirksamen Schutz des Opfers. Dieses kann, muss aber nicht selbst tätig werden, weil die zuständige kantonale Behörde die Klage von Amtes wegen zu erheben hat. Die Klage ist jederzeit zulässig, etwa wenn ein Strafurteil vorliegt oder selbst nach Verjährung der Straftat, falls die Zwangshandlung noch später entdeckt wird.

Das Eheungültigkeitsurteil entfaltet Wirkung ex nunc; es wirkt also nicht auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück. Ausnahme sind die erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert. Für die Wirkung der gerichtlichen Ungültigerklärung auf den Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung (Art. 109 Abs. 2 ZGB), so dass die Kinder allenfalls als ehelich gelten. Dem Opfer einer Zwangsheirat kann nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden.

In gewissen Fällen wird das Gericht die Ehe allenfalls nicht für ungültig erklären, wenn es im überwiegenden Interesse des Opfers liegt. Dies etwa mit Rücksicht auf eine Minderjährige, die im Urteilszeitpunkt beinahe volljährig ist und bestätigt, die Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben. Im Übrigen könnten auch Fälle in Betracht kommen, in denen das Opfer dem Täter «verziehen» hat und an der Ehe festhalten möchte. Allerdings müsste das Gericht eine solche Situation eingehend prüfen und sich vergewissern, dass die «Verzeihung» nicht eine Erklärung ist, die unter Druck abgegeben wird. Die Rechtsordnung muss der Verfahrensökonomie und einem mangelnden Interesse an der Ungültigkeit Rechnung tragen, um nicht eine Ehe für ungültig zu erklären, die inzwischen von den Betroffenen gewollt und deshalb nach der Auflösung – nunmehr aus freiem Willen und somit gültig – wieder geschlossen würde.

Aus rechtsetzungspolitischen Gründen werden solche Konstellationen, die vom Gericht im Einzelfall zu prüfen sind, im Normtext nicht ausdrücklich erwähnt, zumal die erwarteten positiven Wirkungen der neuen Regelung nicht ausgehöhlt werden sollen.

Art. 6 und 9 VE PartG

Diese Bestimmungen betreffend die registrierte Partnerschaft sind das Gegenstück zu den Artikeln 99 bzw. 105 VE ZGB. Deswegen kann auf diese Erläuterungen verwiesen werden. Erzwungene eingetragene Partnerschaften sind bis jetzt nicht bekannt. Es gilt jedoch, in einem im Wesentlichen ehegleich geregelten Bereich eine Lücke zu vermeiden.

2.2 Internationales Privatecht

Art. 44 Eheschliessung. Anwendbares Recht

Nach Artikel 44 Absatz 1 IPRG unterstehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschliessung in der Schweiz dem schweizerischem Recht. Besteht nach diesem Recht ein Ehehindernis, kann den Eheleuten jedoch nach Absatz 2 die Heirat trotzdem gestattet werden, wenn nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht oder einem ihrer Heimatrechte eine Trauung möglich wäre. Als Anwendungsfälle von Artikel 44 Absatz 2 IPRG werden angeführt die Heirat mit Nichten oder Neffen, die Heirat mit Stiefkindern, die Heirat mit Personen unter dem schweizerischen Ehemündigkeitsalter und die Ehe unter Adoptivgeschwistern. Die beiden ersten Anwendungsfälle sind