Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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bisherigen Recht Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft in der Schweiz auch dann eine Ehe abschliessen konnten, wenn eine von ihnen das schweizerische Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht hatte. Dies ergab sich aus Artikel 44 Absatz 2 IPRG, wonach bei Eheschliessungen unter ausländischen Personen hinsichtlich der materiellen Ehevoraussetzungen die günstigeren Bestimmungen eines ihrer Heimatrechte zu beachten sind. Die besagte Bestimmung steht zwar wie gesagt unter dem Vorbehalt des schweizerischen Ordre public. Letzterer wurde aber erst bei Ehen mit Personen unter 16 oder in gewissen Fällen 15 Jahren als verletzt angesehen. Dies soll sich nun wie gesagt ändern. Die Ordre-public-Grenze ist unter dem neuen, einer geänderten Rechtsauffassung Rechnung tragenden Regime beim schweizerischen Ehemündigkeitsalter zu ziehen. Artikel 44 Absatz 2 IPRG wird damit in Bezug auf das Ehemündigkeitsalter hinfällig und mit ihm derjenige Teil von Artikel 45a IPRG, der Eheschliessungen in der Schweiz betrifft.
Der andere Teil von Artikel 45a IPRG betrifft die Anerkennung von Ehen, die im Ausland geschlossen wurden. Nach dem bisherigen Recht waren ausländische Ehen mit Unmündigen unter Vorbehalt des – bisher wie gesagt tiefer angesetzten – Ordre public zu anerkennen. Mit dem sich aus Vorentwurf ergebenden Regime findet nun aber ein Paradigmenwechel statt, wonach ausländische Unmündigenehen im Grundsatz nicht mehr gebilligt und nur noch im Sinne einer Ausnahme aufrechterhalten werden. Im Lichte dieser neuen Situation würde eine Beibehaltung von Artikel 45a IPRG ein falsches Zeichen setzen.
Die besonderen Fälle, in denen aufgrund der besonderen Interessenlage von der Annullation einer Unmündigenehe abgesehen wird, lassen sich auch ohne den, in der Literatur ohnehin kritisierten, Artikel 45a IPRG lösen. Die besagte Bestimmung betrifft Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Handlungsfähigkeit solcher Personen beurteilt sich nach Artikel 35 IPRG nach dem schweizerischen Zivilrecht. Dessen Artikel 14 ZGB sieht zwar den Satz «Heirat macht mündig» nicht mehr vor. Dieser wurde aber anlässlich der ZGB-Revision vom 7. Oktober 1994 nur deshalb gestrichen, weil in derselben Vorlage im Rahmen des ZGB die Möglichkeit einer Eheschliessung mit Personen unter 18 Jahren abgeschafft wurde. Es besteht hier also eine Gesetzeslücke, die im Sinne des bisherigen «Heirat macht mündig» zu schliessen ist.
Art. 65
Artikel 44 Absatz 2 IPRG wird durch die vorliegende Revision aufgehoben, weshalb der Verweis darauf zu streichen ist.
2.3 Strafrecht
Art. 181a Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft
Die Bestimmung lehnt sich eng an den bestehenden Artikel 181 StGB an, namentlich bei der Umschreibung der Tatmittel. Tatbestandmässig handelt, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zur Eheschliessung oder zu einer eingetragenen Partnerschaft zwingt. Nach Artikel 10 Absatz 2 StGB handelt es sich bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, um Verbrechen: Anstiftung, Gehilfen-