Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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Anfechtung von Amtes wegen durch eine Behörde – anders als in Artikel 105 ZGB – nicht vorgesehen ist. Daraus ergibt sich, dass auch eine Missachtung der Ehe im Anerkennungsverfahren nur auf Wunsch des gezwungenen Ehegatten möglich wäre.

Im Rahmen von Artikel 32 IPRG wird eine im Ausland gültige Ehe vorerst anerkannt und gegebenenfalls ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Ist die Ehe angefochten worden oder widersetzt sich der gezwungene Ehegatte der Eintragung, verfügt die kantonale Aufsichtsbehörde bis zum Vorliegen des Urteils oder bis zum unbenutzten Ablauf der sechsmonatigen Anfechtungsfrist (Art. 108 ZGB) eine Sperrung nach Artikel 46 ZStV. Wird die Ehe vom Gericht aufgehoben, wird dies im Register eingetragen.

Die Anfechtungsmöglichkeit nach Artikel 107 Ziffer 4 ZGB besteht auch für ausländische Zwangsehen. Das auf Eheungültigkeitsklagen anwendbare Recht bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 61 IPRG, welcher in Absatz 1 primär auf das schweizerische Recht verweist. Absatz 2 sieht zwar eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese wird aber in Absatz 3 für den Fall relativiert, dass eine Anfechtung nach dem anwendbaren ausländischen Heimatrecht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig ist. Absatz 3 setzt zwar eine gewisse Binnenbeziehung in Form einer schweizerischen Staatsangehörigkeit oder eines mindestens zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz voraus. Auf diese Binnenbeziehung ist jedoch in Zusammenhang mit der Anfechtung von Zwangsehen zu verzichten, da die Anwendung eines ausländischen Rechts, dass eine solche Anfechtung ausschliesst, als ordre public-widrig betrachtet werden kann9.

Nach der herrschenden Lehre unterstehen zwar die einzelnen Anfechtungsgründe grundsätzlich einem anderen Recht als die Eheanfechtung selber; und zwar stellt man hier gestützt auf Artiklel 44 Absatz 2 IPRG auf das für die Eheschliessung massgebende Recht ab. Dies gilt indes nur unter Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG), zu welchem, wie ausgeführt, auch Artikel 107 Absatz 4 ZGB gehört.

Die schweizerischen Gerichte sind nach Artikel 59 IPRG zuständig, wenn einer der Ehegatten in der Schweiz wohnt. Andernfalls kann, wenn eine Partei Schweizer Bürger ist, an deren Heimatort geklagt werden, sofern es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60 IPRG). Ist keine Partei Schweizer Bürger, kann bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Klage im Ausland trotzdem in der Schweiz geklagt werden, wenn ein Zusammenhang zur Schweiz besteht (Art. 3 IPRG)10. Eine geringe Binnenbeziehung genügt hier bereits, da der anfechtenden Partei sonst die Verweigerung eines Ordre public-geschützten Rechts droht11. Aus der gleichen Überlegung ist auf die einschränkende Voraussetzung im erwähnten Artikel 59 IPRG zu verzichten, wonach für eine Klage am Wohnsitz der klägerischen Partei erforderlich ist, dass die

9 Hierzu sei auf die Ausführungen von SIMON OTHENIN-GIRARD, La réserve de l'ordre public en droit international privé suisse, Neuchâtel, 1999, Rn 559, verwiesen: «Le mariage doit reposer sur le libre consentement des fiancés; ce principe relève du noyau dur de l'ordre public. La ré- serve nous paraît faire obstacle à l'application d'un droit étranger qui se contenterait d'exigences moins strictes en matière de consentement.» Artikel 107 Ziffer 4 ZGB ist mit anderen Worten als positiver Ordre public zu betrachten, der nicht unterschritten werden darf.

10 Vgl. PAUL VOLKEN, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich, 2004, Rn 19 und 29 f. zu Art. 3 IPRG.

11 Vgl. PAUL VOLKEN, a.a.O., Rn 36 zu Art. 3 IPRG. Gleiches Ergebnis bei ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165.