Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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der Ehe einzureichen hat. Das Gericht befindet anschliessend darüber, ob die Ehe aufzuheben oder aufgrund der besonderen Interessenlage aufrechtzuerhalten ist. Diese Vorgehensweise, die derjenigen bei Zwangsehen entspricht, dient auch der Rechtssicherheit, da vermieden wird, dass die verschiedenen Behörden, für die sich die Frage des Vorliegens einer Ehe stellt, unterschiedlich entscheiden, was bei einer so wichtigen Statusfrage wie die des Verheiratetseins ein unhaltbarer Zustand wäre. Wie im Fall der Zwangsehe, sollte das genannte Prozedere auch im Rahmen von Artikel 32 IPRG befolgt werden. Die kantonale Zivilstands-Aufsichtsbehörde verfügt die Eintragung der Ehe, benachrichtigt aber gleichzeitig die zuständige Anfechtungsbehörde und verfügt bis zu Vorliegen eines Urteils eine Sperre nach Artikel 46 ZStV.
In offensichtlichen Fällen, d. h. dort, wo angesichts des geringen Alters der betroffenen Person oder angesichts der besonderen Umstände klar ist, dass die überwiegenden Interessen der Person gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, kann Letzterer aber bereits vorfrageweise die Anerkennung versagt werden. Aus der erwähnten Praxis des Bundesamtes für Justiz, auf die im bundesrätlichen Bericht 05.3477 «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» hingewiesen wird, müsste wohl der Schluss gezogen werden, dass, zumindest im Regelfall, einer Ehe mit einer Person unter 16 Jahren von vornherein die Anerkennung zu versagen ist. Ob hier eine starre Grenze zu ziehen ist, sollte jedoch der Gerichtspraxis überlasssen werden.
Denkbar wäre auch ein anderes Prozedere, wonach ausländischen Unmündigenehen zuerst einmal die Anerkennung zu versagen wäre und es dann den Parteien obliegen würde, die Gültigkeit der Ehe gerichtlich feststellen zu lassen. Hier würde tiefer in den in Artikel 45 Absatz 1 verankerten Grundsatz der Anerkennung ausländischer Ehen eingegriffen, als es der Ordre public erfordert. Die neue Ziffer 6 von Artikel 105 VE ZGB kommt auch im internationalen Verhältnis zum Tragen. Es kann hier auf die das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Ausführungen in Ziffer 1.3.2.1 verwiesen werden.
1.3.2.3 Streichung von Artikel 45a IPRG
Weil künftig Eheschliessungen mit Unmündigen in der Schweiz nicht mehr möglich sind und auch im Ausland geschlossene Unmündigenehen grundsätzlich nicht mehr gebilligt werden, verliert Art 45a IPRG seine Daseinsberechtigung und ist zu streichen.
1.3.2.4 Erweiterung von Artikel 45 Absatz 2 IPRG
Verlegen die Brautleute die Eheschliessung ins Ausland, um Artikel 105 ZGB zu umgehen, bildet dies nach Artikel 45 Absatz 2 IPRG unter gewissen Voraussetzungen einen Anerkennungsverweigerungsgrund. Dies gilt auch für eine Umgehung des neuen Artikels 105 Ziffer 6 VE ZGB. Mit der beantragten Revision von Artikel 45 Absatz 2 IPRG ist nun eine Erweiterung seiner Anwendungsvoraussetzungen vorgesehen, mit welcher die Norm etwas griffiger ausgestaltet werden soll. Näheres dazu in den Erläuterungen zu Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG.