Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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1.3.2.5 Verworfene Lösungsmöglichkeiten

Geprüft wurde im Rahmen des IPRG die Möglichkeit einer Einschränkung der Anerkennung der Stellvertreterehen, da diese, in der Schweiz wie gesagt unzulässige, Form der Eheschliessung den Abschluss von Zwangsehen erleichtert. Von einer entsprechenden Massnahme wurde jedoch aus folgenden Erwägungen abgesehen:

Die Schweiz nimmt in Sachen Anerkennung ausländischer Ehen traditionell eine liberale Haltung ein. Nach Artikel 45 Absatz 1 IPRG ist grundsätzlich jede Ehe, die in einem ausländischen Staat nach dessen Recht gültig abgeschlossen worden ist, zu anerkennen. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt es gar, wenn die betreffende Ehe nach dem Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat eines Ehegatten gültig ist. Diese Haltung beruht einerseits auf der Überlegung, dass die Missachtung einer Ehe einen schwerwiegenden Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich darstellt. Andererseits geht es darum, sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse und Rechtsunsicherheit in einer wichtigen Statusfrage zu vermeiden20. Eine im Ausland geschlossene Ehe kann daher nur aus gewichtigen Gründen missachtet werden, wie sie zurzeit im Gesetz vorgesehen sind. Eine weitergehende Einschränkung wäre mit dem Geist von Artikel 45 Absatz 1 IPRG nur schwer vereinbar.

Das Gesetz sieht bei der Anerkennung ausländischer Ehen zwei Ausnahmen vor: missbräuchliches Verhalten in der Gestalt der Umgehung des schweizerischen Rechts (Art. 45 Abs. 2 IPRG) und Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b IPRG). Erstere kommt bei Stellvertreterehen nicht zum Tragen, da sie nur die Umgehung der Ungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB betrifft. Was den Ordre public anbelangt, so wurde bereits dargelegt, dass dieser durch die Anerkennung einer Stellvertreterehe nicht verletzt wird.

Den Zivilstandsbehörden wird jedoch empfohlen, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 IPRG vor Eintragung einer in Stellvertretung geschlossenen ausländischen Ehe den oder die vertretenen Ehegatten anzuhören und sich von der betreffenden Person bestätigen zu lassen, das die in ihrem Namen abgegebene Erklärung tatsächlich ihrem Willen entsprach.

1.3.3 Strafrecht

1.3.3.1 Verzicht auf Änderung

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Zwangsheiraten nach geltendem Recht wirksam verfolgt werden können. Wie er in seinem Bericht 05.3477 «Strafbarkeit von Zwangsheiraten und arrangierten Heiraten» bereits ausführlich dargelegt hat, besteht aus gesetzgeberischer Sicht keine Notwendigkeit für die Einführung einer neuen Strafnorm. Verzichtet man auf die Einführung einer neuen Strafbestimmung, bleibt es dabei, dass erzwungene Heiraten unter den Tatbestand der Nötigung nach Artikel 181 StGB subsumierbar sind, von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden können. Findet die Zwangsheirat in der Schweiz statt oder wird sie hier auch nur versucht, machen sich sämtliche Täter, Mittäter, aber auch Teilnehmer, d. h. Anstifter und Gehilfen, nach Schweizer Recht strafbar. Findet die Zwangsheirat im Ausland statt, unterliegen die in der Schweiz

20 Vgl. die bundesrätliche Botschaft zum IPRG, Ziff. 232.5, sowie MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 3 zu Art. 45 IPRG.