Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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tungsangebot für Menschen, die von Zwangsheirat bedroht sind – aber auch für deren Eltern. Die professionelle Beratung könnte bei bereits bestehenden Angeboten,

z. B. Familienplanung, Gesundheitsförderung oder Opferhilfe, eingebunden werden.

Die aus der Fusion der Eidgenössischen Ausländerkommission und der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen hervorgegangene neue Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen befasst sich weiterhin mit dieser Thematik.

1.1.5.4 Familiennachzug

Die im Ausländergesetz vorgesehenen Rechtsansprüche auf Familiennachzug (Art. 42 AuG) entstehen erst mit dem Eintrag der Ehe in das schweizerische Zivilstandsregister. Da künftig keine Eintragung einer Unmündigenehe im schweizerischen Zivilstandsregister mehr erfolgen soll, können auch keine ausländerrechtlichen Ansprüche auf Familiennachzug entstehen. Allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann indes im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung getragen werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG).

Wurde die Ehe im Ausland abgeschlossen und besteht keine Pflicht zum Eintrag derselben in das schweizerische Zivilstandsregister, ist die kantonale Migrationsbehörde für die Prüfung der Frage zuständig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 43– 45 AuG) für den Familiennachzug erfüllt sind. Der Anspruch (Art. 43 AuG) beziehungsweise die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 44 und 45 AuG) ist jedoch nur gegeben, wenn es sich bei der nachzuziehenden Person um den Ehegatten handelt. Für eine rechtsgültige Ehe wird künftig vorausgesetzt, dass die Ehegatten das 18. Altersjahr erreicht haben. Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden werden somit den Familiennachzug regelmässig verweigern, wenn einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Allfälligen Härtefällen kann auch hier im Rahmen des geltenden Rechts Rechnung getragen werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG).

Somit wird auf den Vorschlag eines Mindestalters für nachziehende Ehegatten auf 21 oder 24 Jahre vorerst verzichtet. Sollte sich in der Zukunft ergeben, dass die vorgesehene Änderung des Internationalen Privatrechts zur Bekämpfung von Zwangsehen in der Schweiz nicht ausreicht, könnte im Ausländerbereich die Einführung eines Mindestalters für den Nachzug von ausländischen Ehegatten geprüft werden. Dafür wäre indes eine Anpassung des Ausländergesetzes erforderlich.

1.1.5.5 Aufenthaltsrechtliche Folgen für das Opfer und den Täter von Zwangsehen

Wenn eine Zwangsehe festgestellt wurde, sind folgende Fälle zu unterscheiden, was die weitere Anwesenheit der betroffenen Personen in der Schweiz betrifft:

− Das Opfer war bereits vor Abschluss der Ehe in der Schweiz anwesenheitsberechtigt: In diesen Fällen erfolgt keine Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Aufenthalts hat das Opfer bei der Auflösung der Ehe mit keinen Konsequenzen zu rechnen.

− Das Opfer reiste im Ehegattennachzug zu einem Schweizer bzw. einer Schweizerin oder zu einem Ausländer bzw. einer Ausländerin mit einer Niederlassungsbewilligung ein: Das AuG sieht vor, dass ausländische Ehegatten