Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1.
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 1
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
1. das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist und keine Umstände
vorliegen, die erkennen lassen, dass es offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht;
Art. 105 Ziff. 5 (neu) und 6 (neu)
Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
5. die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen worden ist;
6. zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten das 18. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt hat.
2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni
Art. 6 Abs. 1
1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d (neu) und e (neu)
1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
1BBl …
2SR 210