Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Niedergelassenen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 und 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

− Das Opfer reiste im Ehegattennachzug zu einer Ausländerin oder einem Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung ein: In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung. Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sieht jedoch vor, dass die zuständige kantonale Behörde nach der Auflösung der Ehe ebenfalls unter den in Artikel 50 AuG aufgeführten Voraussetzungen eine Bewilligungsverlängerung verfügen kann.

Im Interesse der Transparenz, der Sensibilisierung und der Rechtsgleichheit wird der Bundesrat Artikel 77 VZAE oder den dazugehörigen Passus in den Weisungen dahingehend konkretisieren, dass das Vorliegen einer Zwangsehe auch ohne eheliche Gewaltanwendung ein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sein kann. Die in aller Regel psychische Gewalt bzw. Nötigung zur Eingehung einer Ehe wird meistens von Familienangehörigen und nicht durch den zukünftigen Ehegatten ausgeübt. Artikel 77 Absatz 2 VZAE kann diesen Umständen wie folgt Rechnung tragen:

Art. 77 VZAE Auflösung der Familiengemeinschaft

(Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG)

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder

b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder einer Zwangsheirat wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

− Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen für den verurteilten Täter sehen wie folgt aus: Bei einer Zwangsehe kann die Nötigung zur Eheschliessung vom anderen Ehegatten ausgehen, aber auch von den Familienangehörigen oder