Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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Wohnsitz eines der Ehegatten voraus, womit die Gründe für eine Anerkennungsverweigerung ausgedehnt werden.

1.2.3 Strafrecht

1.2.3.1 Verzicht auf Änderung

Der Bundesrat schlägt vor, im vorliegenden Zusammenhang auf eine Änderung des Strafgesetzbuchs zu verzichten, zumal Zwangsheiraten nach geltendem Recht wirksam verfolgt werden können.

1.2.3.2 Eventualiter neue Strafnorm «Zwangsheirat»

Geht man anders als der Bundesrat davon aus, dass sich ein klares Zeichen für die Ächtung von Zwangsheiraten nur durch eine ausdrückliche Regelung oder Erwähnung im Strafgesetzbuch setzen lässt, lässt sich eine Strafnorm «Zwangsheirat» als qualifizierter Nötigungstatbestand umschreiben, indem die Formulierung «etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden» (Art. 181 StGB) durch «eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen» ersetzt und der Strafrahmen auf fünf Jahre erhöht wird.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

1.3.1 Privatrecht

1.3.1.1 Verworfene Lösungsmöglichkeiten

Wie in den Ausführungen zum geltenden Recht erwähnt, ist heute die Klagebefungis in zweifacher Hinsicht beschränkt. Zum einen erlauben die in Artikel 107 Ziffer 4 ZGB abschliessend aufgezählten Ungültigkeitsgründe nur dann eine Zwangsehe für ungültig zu erklären, wenn der gezwungene Ehegatte sie geschlossen hat, «weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde». Zum andern ist die Ungültigkeitsklage «innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung» (Art. 108 Abs. 1 ZGB).

Denkbar wäre, den Anwendungsbereich der Norm zu erweitern, indem Artikel 107 Ziffer 4 ZGB zum Beispiel wie folgt imformuliert wird:

4. wenn er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat.

Zugleich müsst die Verwirkungsfrist verlängert oder allenfalls erlaubt werden, dass die Ungültigkeitsklage wie bei der unbefristeten Ungültigkeit jederzeit eingereicht werden könnte.

Eine solche Lösung empfiehlt sich aber insbesondere aus zwei Gründen nicht: Einmal bliebe der Schutz weiterhin beschränkt, da wie bisher das Opfer die Initiative für den Prozess ergreifen müsste, was im Zusammenhang mit Zwangsheiraten oft problematisch ist. Zudem könnte der Täter strafrechtlich verfolgt werden, ohne dass zwangsläufig zivilrechtliche Sanktionen in Bezug auf den Bestand der Ehe folgen würden. Kommt hinzu, dass sich die Regelung der unbefristeten Ungültigkeit annähert, wenn die Verwirkungsfrist verlängert oder sogar aufgehoben würde. Aus