Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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betreffende Person sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt12.
1.1.3.2 Unmündigenehen
Zwangsehen werden oft mit jüngeren Personen geschlossen. In der Schweiz besteht bezüglich der Frage der Ehemündigkeit folgende Ausgangslage: Nach Artikel 94 Absatz 1 ZGB setzt eine Eheschliessung in der Schweiz voraus, dass die Brautleute das
18. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausländischen Eheleuten wird indes nach Artikel 44 Absatz 2 IPRG die Eheschliessung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet, wenn dies den Regeln ihres Heimatstaates bzw. eines ihrer Heimatstaaten entspricht. Zudem werden im Ausland gültig geschlossene Ehen mit Personen unter 18 Jahren nach Artikel 45 Absatz 1 IPRG in der Schweiz anerkannt. Beide Regelungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt des Ordre public (Art. 17 bzw. Art. 27 Abs. 1 IPRG), so dass sie nur zum Tragen kommen, wenn ein gewisses Mindestalter nicht unterschritten wird. Das Bundesamt für Justiz hat in früheren Einzelfallgutachten festgehalten, dass Ehen mit Personen unter 16 Jahren die Anerkennung zu verweigern ist, sofern die betroffene Person nicht inzwischen das erforderliche Mindesalter erreicht hat13.
1.1.3.3 Stellvertreterehen
Zwangsehen werden gelegentlich in Stellvertretung abgeschlossen. In der Schweiz ist eine solche Eheschliessung nicht möglich, da die übereinstimmenden Willenserklärungen der persönlich anwesenden Brautleute für das Zustandekommen der Ehe konstitutiv sind. Eine in der Schweiz geschlossene Stellvertreterehe wäre somit nichtig. Es bleibt jedoch die Frage der Anerkennung im Ausland geschlossener Stellvertreterehen.
In einem Entscheid von 199614 liess das Bundesgericht die Frage offen, ob eine Eheschliessung per Stellvertretung mit dem schweizerischen Ordre public grundsätzlich vereinbar ist oder nicht. Im erwähnten Entscheid vertrat es die Auffassung, die in Bosnien-Herzegowina per Stellvertretung geschlossene Ehe laufe der öffentlichen Ordnung zuwider, da die auf den Namen des Bräutigams ausgestellte Vollmacht in Wirklichkeit von der Braut verfasst und unterzeichnet worden sei. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, seit dem 1.1.2007 Bundesverwaltungsgericht [BVGer]) kam ihrerseits zum Schluss, eine Stellvertreterehe verstosse nicht an sich gegen den schweizerischen Ordre public, sofern die Vollmacht gültig sei und sich die Ehegatten mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten als verheiratet betrachteten15.
Die Lehre teilt die Auffassung der ARK, wonach das Vorliegen einer Eheschliessung per Stellvertretung für sich alleine keinen Grund darstellt, einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung zu versagen16.
12 Vgl. ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165.
13 Vgl. hierzu SIMON OTHENIN-GIRARD, a.a.O., Rn 582.
14 Pra 1997 Nr. 11, S. 48 ff.
15 EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 2006 7/63, Erw. 4.7.
16 Vgl. PAUL VOLKEN, a.a.O., zu Art. 27, Rn 47; MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 22 zu Art. 45 IPRG; ANDREAS BUCHER, a.a.O., 2004, Rn 134, mit Hinweisen.