Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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ZGB) oder einem von ihnen (Art. 114 ff. ZGB) eingeleitet werden kann. Zudem kann nicht jede Art der Bedrohung zur Ungültigerklärung der Ehe führen: Nach Artikel 107 Ziffer 4 ZGB muss der Ehegatte die Ehe geschlossen haben, «weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht wurde».

Arrangierte Heiraten sind Ehen, die von Ehegatten frei eingegangen werden, die sich nicht selbst, sondern über Angehörige oder andere Vermittlungspersonen gewählt haben. Diese Ehen können nicht durch eine Ungültigkeitsklage in Frage gestellt werden; sie können selbstverständlich durch Scheidung aufgelöst werden. Derartige Ehen sind vollumfänglich gültig, sofern die Brautleute wirklich zugestimmt haben5.

1.1.3 Internationales Privatrecht

1.1.3.1 Anfechtbarkeit von Zwangsehen

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) in der Schweiz anerkannt, es sei denn, Braut oder Bräutigam sind Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz und die Eheschliessung wurde in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Gemeint ist die unbefristete Ungültigkeit nach Artikel 105 ZGB. Die befristete Ungültigkeit nach Artikel 107 ZGB wird nicht erfasst6. Neben den Fällen von Artikel 45 Absatz 2 IPRG kann einer ausländischen Ehe auch die Anerkennung versagt werden, wenn ihre Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre oder wenn sie unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist (Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Bst. b IPRG)7. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 IPRG liegt dann vor, «wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden»8.

Die Verletzung des schweizerischen Ordre public ist etwa ohne weiteres zu bejahen, wenn eine polygame Ehe vorliegt. Willensmängel bei der Eheschliessung sind demgegenüber viel schwieriger zu erfassen. Nach heute herrschender Auffassung wird dem Ordre public Genüge getan, wenn eine ausländische Zwangsehe gleich einer schweizerischen angefochten werden kann. Nach Artikel 107 ZGB kann nur der gezwungene Ehegatte den betreffenden Willensmangel geltend machen, während eine

5 Seit dem 1. Januar 2000 besteht für die Ehevermittlung eine spezielle Regelung (Art. 406a ff. OR). Die Ausführungsverordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft (SR 221.218.2) unterstellt diese Tätigkeit einer Bewilligungspflicht. Namentlich dürfen die mit der Vermittlung beauftragten Personen nicht «haupt- oder nebenberuflich, direkt oder indirekt, selbstständig oder unselbstständig ein anderes Gewerbe ausüben, das geeignet ist, die Personen, die vermittelt werden sollen, in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen oder in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen» (vgl. Art. 4).

6 Vgl. MAURICE COURVOISIER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2007, Rn 34 ff. zu Art. 45 IPRG.

7 Vgl. MAURICE COURVOISIER, a.a.O., Rn 40 zu Art. 45 IPRG mit weiteren Hinweisen.

8 BGE 131 III 182, Erw. 4.1. Auf Französisch: «lorsque la reconnaissance et l’exécution d’une décision étrangère heurtent de manière intolérable les conceptions suisses de la justice» (BGE 126 III 327, Erw. 2b).