Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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Vorbereitungshandlungen handelt. Diese Frage wird nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten sein, das Vorliegen eines strafbaren Versuchs auf Schweizer Territorium dürfte aber angesichts der extensiven Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 114 IV 112 ff., 114 f.; 104 IV 175 ff.) in ähnlich gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Vorbereitungshandlungen zur Nötigung nach geltendem Recht nicht strafbar sind, jene zur schweren Körperverletzung, zur Freiheitsberaubung und Entführung jedoch schon (Art. 260bis StGB).

1.1.4.8 Tatbegehung im Ausland

Obwohl in Bezug auf die Tatbegehung im Ausland keine konkreten Angaben erhältlich sind, ist davon auszugehen, dass Zwangsheiraten auch in der Schweiz vorkommen, typischerweise aber in den Herkunftsländern der betroffenen Personen stattfinden. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen schweizerisches Strafrecht anwendbar und somit schweizerische Strafhoheit gegeben sei. Grundsätzlich ist das schweizerische Strafrecht auf alle Straftaten anwendbar, die hier begangen oder zumindest versucht werden. Eine in der Schweiz vorgenommene oder zumindest versuchte Zwangsheirat kann hier verfolgt werden, selbst wenn das Opfer oder der Täter ausländische Staatsangehörige sind (Art. 3 Abs. 1 StGB, Territorialitätsprinzip).

Der Täter einer im Ausland vorgenommenen Zwangsheirat kann in der Schweiz nur verfolgt werden, wenn die Tat im Sinn doppelter Strafbarkeit auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und wenn nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 StGB, Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege). Sind weder Täter noch Opfer Schweizer Staatsangehörige, kann die Tat in der Schweiz nur verfolgt werden, wenn der ausländische Staat die Auslieferung verlangt hat und sie nicht nur wegen der Art der Tat verweigert worden ist oder wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt (Art. 7 Abs. 2 StGB).

Sind die in der Schweiz handelnden Mittäter zu beurteilen, wird die schweizerische Strafhoheit zu bejahen sein, auch wenn die eigentliche Tat im Ausland begangen wird, da nach herrschender Lehre und Praxis die Mittäterschaft eine Anknüpfung an allen Orten begründet, an welchen die einzelnen Mittäter gehandelt haben. In der Schweiz handelnde Anstifter und Gehilfen sind dagegen nur unter der Voraussetzung der Akzessorietät strafbar, d. h. sofern auch die eigentliche Tat nach dem Recht des Ortes strafbar ist, an welchem sie durchgeführt wird.

Finden nach der im Ausland erzwungenen Heirat in der Schweiz weitere Nötigungen oder sonstige Straftaten statt, sind selbstverständlich gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB) die Strafnorm der Nötigung (Art. 181 StGB) und allenfalls weitere Strafbestimmungen anwendbar, z. B. Drohung, Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung.