Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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1.1.5 Ausländerrecht

1.1.5.1 Vorläufiger Verzicht auf ausländerrechtliche Vorschläge

Am 1. Januar 2008 ist das neue Ausländergesetz (AuG) in Kraft getreten. Im Hinblick darauf wird vorerst darauf verzichtet, die Einführung des Mindestalters von 21 Jahren oder den Nachweis von genügenden Sprachkenntnissen vor der Einreise beim Nachzug eines ausländischen Ehegatten vorzuschlagen. Die Einführung des Mindestalters von 18 Jahren für die ausländerrechtliche Anerkennung von Ehen entsprechend der vorgeschlagenen Änderung des IPRG bedingt keine Anpassung im AuG.

1.1.5.2 Sprach- oder Integrationskurse

Bei den Neuerungen im Ausländergesetz ist insbesondere auf Artikel 54 zu verweisen, wonach die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen – also auch Ehegatten von in der Schweiz ansässigen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung – an die Bedingung geknüpft werden kann, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs besuchen. Dies wird in einer Integrationsvereinbarung festgehalten und die kantonalen Behörden informieren die Verpflichteten über die für sie geeigneten Angebote. Wird – neben anderen kantonalen und kommunalen Modellen der «Integration der ersten Stunde», d. h. Begrüssungsveranstaltung, Beratung und Information, insbesondere auch über Sprachschulangebote – von diesem neuen ausländerrechtlichen Instrument bei der Zielgruppe «Familiennachzug aus Drittstaaten» bereits bei Einreise Gebrauch gemacht, werden nachziehende Ehegatten unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen beginnen. Das Bundesamt für Migration hat zur Umsetzung von Artikel 54 AuG Empfehlungen betreffend Zielgruppen, Ausgestaltung, Organisation und Folgen der Nichtbeachtung erarbeitet und den kantonalen Migrationsbehörden zur Verfügung gestellt.

1.1.5.3 Information

Das Bundesamt für Migration hat sich an der Erarbeitung des Berichts «Umsetzung des Informationsauftrages nach Art. 56 AuG» der Tripartiten Agglomerationskonferenz beteiligt. Nach der vorgeschlagenen Aufgabenteilung soll der Bund insbesondere zu jenen Themen Informationen aufbereiten, die von gesamtschweizerischem Interesse sind. Zwangsheirat kann als solches Thema betrachtet werden. Einerseits gilt es sowohl die potenziellen Opfer von Zwangsheiraten und ihre Familien über das hiesige Verständnis von freier Partnerwahl wie auch über Beratungsstellen zu informieren, andererseits sollen Behörden, Lehrkräfte, Polizei, Sozialarbeiter, Ärztinnen usw. über Zwangsheirat aufgeklärt werden.

Die Eidgenössische Ausländerkommission hat bereits im Dezember 2007 Stellung zur Zwangsheirat genommen und Empfehlungen erarbeitet. Das Thema soll sachbezogen diskutiert werden, d. h. es ist weder verklärend der kulturelle Unterschied ins Feld zu führen, noch soll man a priori vorverurteilend auf betroffene Eltern einwirken. In jenen Gemeinschaften, in denen Zwangsheirat immer wieder als Problem auftaucht, muss mehr Informations- und Sensibilisierungsarbeit geleistet werden. Insbesondere müssten Kinder und Jugendliche aus Migrationsfamilien vermehrt über ihre Rechte informiert werden. Schliesslich empfiehlt die Kommission ein besseres Bera-