Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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1.3.1.3 Eingetragene Partnerschaft
Das neue Institut der eingetragenen Partnerschaft, 2007 für gleichgeschlechtliche Paare als Gegenstück zur Ehe eingeführt, ist durch die vorliegende Zwangsproblematik nicht oder noch nicht betroffen. Zur Verhinderung einer Regelungslücke sind jedoch auch die entsprechenden Bestimmungen des Partnerschaftsgesetzes zu ändern. Da Rechte und Pflichten einer Ehe und einer registrierten Partnerschaft im Wesentlichen übereinstimmen, soll der Zwang zur Eingehung einer Partnerschaft mit den gleichen Sanktionen belegt werden, zumal das Institut, insbesondere im Ausländerrecht (s. Art. 52 AuG), entsprechende oder gleiche Vorteile wie die Ehe gewährt. Deshalb wird vorgeschlagen, die Artikel 6 und 9 PartG zu ändern.
1.3.2 Internationales Privatrecht
1.3.2.1 Auswirkungen des neuen Artikels 105 Ziffer 5 auf das IPR
Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll die Zwangsverheiratung zu einem unbefristeten Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 VE ZGB werden. Der Ungültigkeitsgrund des vorgeschlagenen neuen Artikels 105 Ziffer 5 VE ZGB unterscheidet sich jedoch insofern von denjenigen der Polygamie (Ziff. 1) oder der engen Verwandtschaft (Ziff. 3), als es sich bei ihm um einen heilbaren Willensmangel handelt und der mutmassliche oder tatsächliche Wille der betreffenden Partei berücksichtigt werden muss. Polygamie, soweit sie weiter besteht, und Verwandtschaft sind demgegenüber auch gegen den Willen der Parteien zu berücksichtigen.
Die Anfechtung einer ausländischen Zwangsehe nach schweizerischem Recht bleibt möglich. Für die behördliche Anfechtung gilt die internrechtlich gegebene Zuständigkeit des Gerichts am schweizerischen Wohnsitz eines Ehegatten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b des Gerichtsstandsgesetzes, GestG, SR 272; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO) auch im internationalen Verhältnis (Art. 59 IPRG). Hat keiner der Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz, stellt sich die Frage, ob eine behördliche Anfechtung überhaupt möglich ist, da nach Artikel 106 ZGB die Klage von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten zu erheben ist. In einem solchen Fall kann aber wohl auch die zuständige Behörde am schweizerischen Heimatort eines Ehegatten Klage erheben. Zuständig ist hier das Gericht ebendieses Heimatorts, zumindest soweit keine gleichwertige behördliche Anfechtung am Wohnsitz eines der Ehegatten möglich ist19. Hat keiner der Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz oder die schweizerische Staatsbürgerschaft, dürfte eine amtliche Anfechtung der Ehe vor einem Schweizer Gericht nicht möglich sein. In solchen Fällen wird sich aber wohl die Frage der Anerkennung der Ehe in der Schweiz auch nicht allzuoft stellen. Wo dies doch der Fall ist, bleibt nur die Möglichkeit einer vorfrageweisen Prüfung der Gültigkeit der Ehe für die Schweiz.
Für die örtliche Zuständigkeit bei Anfechtung durch den gezwungenen Ehegatten sowie für die Frage des anwendbaren Rechts gelten sinngemäss die Ausführungen zum bestehenden Recht.
19 Art. 60 IPRG. Nach ANDREAS BUCHER, a.a.O., Rn 165 f., können vom Ordre public erfasste Eheungültigkeitsgründe grundsätzlich immer in der Schweiz durchgesetzt werden.