Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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von weiteren Personen. Handelt es sich bei diesen Tätern um Ausländerinnen oder Ausländer, sind ausländerrechtliche Massnahmen möglich (Art. 51, 62– 63 AuG). Die Prüfung des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung erfolgt aufgrund einer Interessenabwägung. Berücksichtigt wird dabei die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die berufliche und soziale Integration sowie massgeblich die Schwere des Verschuldens. In Anbetracht der Schwere des Deliktes wird die vorzunehmende Interessenabwägung in der Regel ergeben, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Täters überwiegt.
1.1.5.6 Auffassung kantonaler Migrationsbehörden
Nach einer Umfrage vom April 2008 des Bundesamtes für Migration unter den kantonalen Migrationsbehörden zur Häufigkeit und Problematik der Stellvertreterehe kommen offensichtliche Stellvertreterehen nur in geringer Zahl vor, wovon ein Teil aus nachvollziehbaren Gründen. In Bezug auf im Ausland abgeschlossene Stellvertreterehen wird eine Dunkelziffer vermutet. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich wurde verneint, weil ausländerrechtliche Fragestellungen mit den bereits bestehenden befriedigend gelöst werden können.
Hingegen haben sich fast alle Migrationsämter spontan auch zur Problematik der Zwangsheiraten bzw. Zwangsehen geäussert, bei denen ebenfalls eine hohe Dunkelziffer vermutet wird. In der Praxis werden Zwangsehen jedoch meistens nicht angezeigt und können von den Behörden kaum nachgewiesen werden. In einzelnen Fällen wurde der Tatbestand einer Zwangsehe im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren aktenkundig. Ein Mindestalter von 18 Jahren bei der Eheschliessung wurde von den kantonalen Migrationsbehörden begrüsst, andere gesetzliche Neuerungen wurden nicht vorgeschlagen.
1.2 Vorgeschlagene Neuregelung
1.2.1 Privatrecht
Vorgeschlagen wird, Artikel 99 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB betreffend Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die Bestimmung zu ergänzen, wonach das Zivilstandsamt zudem prüft, ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht.
Die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe nach Artikel 105 ZGB sollen um zwei Tatbestände erweitert werden, zum einen wenn die Ehe nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde (Art. 105 Ziff. 5 VE), zum andern wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten noch nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 105 Ziff. 6 VE).
Entsprechendes soll in Bezug auf das Partnerschaftsgesetz gelten (Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e VE PartG).
1.2.2 Internationales Privatrecht
Sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz sind ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen (Art. 44 VE IPRG); Artikel 45a IPRG betreffend Unmündigenehen verliert seine Daseinsberechtigung und ist zu streichen. Artikel 45 Absatz 2 VE IPRG setzt nur noch einen schweizerischen