Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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Die Anerkennung ausländischer Ehen steht unter dem Vorbehalt nicht nur des inhaltlichen (Art. 27 Abs.1 IPRG), sondern auch des verfahrensmässigen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 Bst. b IPRG). Auch dieser steht aber der Anerkennung einer Stellvertreterehe nicht im Wege. Die Stellvertretung betrifft zwar einen Aspekt des Verfahrens; doch lässt sich die vertretene Person, vom Sonderfall der Zwangsehe abgesehen, freiwillig auf dieses ein. Ihre verfahrensmässigen Grundrechte, wie beispielsweise dasjenige auf rechtliches Gehör, werden nicht verletzt.
Einer im Ausland geschlossenen Ehe könnte wohl nicht allein deshalb die Anerkennung verweigert werden, weil es sich um eine Stellvertreterehe handelt, vorausgesetzt, dass der jeweilige Stellvertreter von der vertretenen Person gehörig bevollmächtigt wurde. Fehlt eine entsprechende Ermächtigung, liegt keine Eheschliessung im Sinne des IPRG vor.
1.1.4 Strafrecht
1.1.4.1 Zwangsheirat als Nötigung
Zwangsheiraten fallen nach geltendem Recht unter die Strafbestimmung der Nötigung im Sinn von Artikel 181 StGB:
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bei der Nötigung handelt es sich um den Grundtatbestand der Delikte gegen die Freiheit. Im Zusammenhang mit einer erzwungenen Heirat ist neben dem Nötigungstatbestand die Erfüllung weiterer Straftatbestände denkbar, wie etwa schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) sowie Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB).
1.1.4.2 Objektiver Tatbestand
Auf objektiver Tatbestandsebene wird vorausgesetzt, dass der Täter mit bestimmten, im Gesetz abschliessend aufgezählten Zwangsmitteln – Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit – das Opfer in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und dieses veranlasst, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten, indem es eine bestimmte Handlung vornimmt, unterlässt oder das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die «Zwangsheirat» ist Zustandsdelikt, kein Dauerdelikt; erfasst als strafrechtlicher Erfolg ist nicht das erzwungene Verheiratetsein bzw. -bleiben, sondern nur die erzwungene Eheschliessung. Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält, d. h. aufgrund des nötigenden Verhaltens eine Ehe eingeht.
Während Gewalt als physischer Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen zu verstehen ist, stellt bei der Androhung ernstlicher Nachteile der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig