Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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systematischer Sicht ist es deshalb vorzuziehen, einen neuen Ungültigkeitsgrund in Artikel 105 ZGB aufzunehmen.
Ebenfalls verworfen wurde eine Lösung, den zivilrechtlichen Eheungültigkeitsgrund mit dem Strafrecht zu koordinieren, etwa mit einer neuen Ziffer 5 von Artikel 107 ZGB: Ein Ehegatte kann verlangen, dass die ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
5. Opfer einer Zwangsheirat wurde und ein entprechendes Strafurteil vorliegt.
Danach müsste der Zivilrichter die Voraussetzungen des Eheungültigkeitsgrundes nicht nochmals selbständig prüfen; er könnte direkt auf das Strafurteil abstellen. Die absolute Frist zur Einreichung der Ungültigkeitsklage (Art. 108 Abs. 1 ZGB) wäre mit Rücksicht auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB) zu verlängern.
Eine solche Lösung wäre jedoch wegen der Unabhängigkeit der rechtsanwendenden Behörden kaum überzeugend (s. Art. 191 BV und Art. 53 OR18). Das zivilrechtliche Instumentarium gegen Zwangsheiraten wäre abhängig vom Ausgang des Strafprozesses und den Erwägungen der Strafverfolgungsbehörden. Damit kämen aber zivilrechtsfremde Gesichtspunkte zum Tragen, etwa die automatische Auflösung einer Ehe ohne den freien Willen eines Ehegatten.
1.3.1.2 Ergänzende Massnahmen
Die gezielte Information der Verlobten ist eine wichtige Aufgabe der Zivilstandsbehörden. Die Zivilstandsbeamten müssen das Publikum in allen Zivilstandsfragen orientieren und beraten. Künftig können auf den Formularen zur Ehevorbereitung – namentlich auf dem Formular «Erklärung betreffend die Ehevoraussetzungen», das bereits die Strafbarkeit der Bigamie und der mehrfach eingetragenen Partnerschaft (Art. 215 StGB) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) erwähnt – Hinweise auf die Bestimmungen gegen Zwangsheiraten aufgenommen werden.
Als Sofortmassnahme beabsichtigt der Bundesrat, Artikel 65 der Zivilstandsverodnung anlässlich der nächsten Revision um folgenden Absatz 3 zu ergänzen:
Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.
Eine entsprechende Regelung ist in das Kapitel betreffend die eingetragene Partnerschaft einzufügen (Art. 75d ZStV). Diese Bestimmungen bedeuten, dass der Zivilstandsbeamte die betroffenen Personen im Rahmen seiner allgemeinen Informationspflicht auf die grundlegende Bedeutung ihres freien Willens aufmerksam macht. Nicht ausgeschlossen sind weitere Massnahmen des Zivilstandsbeamten, insbesondere eine Unterredung mit einem oder beiden Verlobten oder den Partnern, und zwar von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
18 Die Bestimmung gilt für alle nach Bundeszivilrecht zu beurteilenden Ansprüche (BGE 125 III 410).