Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten

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hörden die Möglichkeit erhalten, auf eine Verfolgung des Ehegatten oder der Verwandten wegen einer Zwangsheirat zu verzichten, wenn dies dem Willen und den Interessen des Opfers entspricht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall nicht überwiegt. Dies würde eine entsprechende Anpassung des geltenden Artikels 55a Absatz 2 StGB24 voraussetzen.

1.4 Regelungen im Ausland

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung prüfte in einem Gutachten vom 31. Mai 2007 die aktuelle Rechtslage betreffend Zwangsheiraten in der EU, in den umliegenden Ländern – d. h. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich – sowie in Dänemark, Schweden, Norwegen, Belgien und Grossbritannien. Die Zwangsheirat verstösst in einer erheblichen Zahl der untersuchten Länder gegen zivil- und strafrechtliche Normen25.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Privatrecht

Art. 99 VE ZGB Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

Bereits nach geltendem Recht hat der Zivilstandsbeamte die Mitwirkung zu verweigern, wenn die Ehe offensichtlich nicht dem freien Willen entspricht, sondern von einem oder beiden Verlobten unter Zwang eingegangen wird.

Um ein Zeichen zu setzen, soll dieses Vorgehen, das sich direkt aus der verfassungsmässigen Garantie der Ehe ableitet, ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden.

Nach dem neuen Wortlaut von Artikel 99 VE ZGB erhält der Zivilstandsbeamte eine klarere Rolle im Kampf gegen Zwangsheiraten; zudem wird die Bedeutung des freien Willens der Verlobten betont. Bestimmungen der Zivilstandsverordnung und Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen werden die neue Norm präzisieren. Im Zweifelsfall muss der Zivilstandsbeamte insbesondere befugt sein, die Verlobten gemeinsam und getrennt anzuhören. Dies um sich zu versichern, dass der Eheschliessungswille frei ist und kein unzulässiger Druck von dritter Seite vorliegt.

Die Verlobten werden auf die Folgen einer Zwangsehe aufmerksam gemacht und haben mit der Unterzeichnung des Formulars «Erklärung betreffend die Ehevoraussetzungen» zu bestätigen, dass sie die Ehe aus freiem Willen schliessen.

Art. 105 VE ZGB Unbefristete Ungültigkeitsgründe

Die Aufnahme zweier neuer unbefristeter Ungültigkeitsgründe in Artikel 105 VE verdeutlicht, dass der freie Ehewille und das Verbot von Kinderehen zum Ordre public gehören.

24 Mit Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung wird Artikel 55a StGB geändert; s. BBl 2007 7118.

25 Ausführlich Bericht 05.3477, Ziff. 4.