Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/80: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten · 30 Seiten
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schaft und Versuch sind in jedem Fall strafbar (Art. 22, 24 und 25 StGB). Die Verfolgungsverjährung tritt nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB).
In Abweichung von den allgemeinen Regeln für Auslandtaten nach Artikel 7 StGB ist nach dem Vorentwurf dem schweizerischen Strafgesetz auch unterworfen, wer die Tat im Ausland begeht oder an einer solchen Auslandtat als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt, sofern er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit wird verzichtet; Erledigungs- und Anrechnungsprinzip (Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB) sind anwendbar. Ein weiteres Anknüpfungskriterium, etwa Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, wird nicht vorgesehen, da gewährleistet werden kann, dass sämtliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gehabt haben, von der Strafbestimmung erfasst werden. Täter, die zum Zeitpunkt der Tat nicht wussten und nicht wissen konnten, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist, können aufgrund fehlenden Unrechtsbewusstseins einen Verbotsirrtum nach Artikel 21 StGB geltend machen.
3 Auswirkungen
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen – namentlich finanzieller Natur – auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden sowie auf die Volkswirtschaft.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich im Wesentlichen auf die Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 BV, die dem Bund die Kompetenz zu der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts geben.
Das Recht auf Ehe, das in Artikel 14 BV verankert ist, schützt die Freiheit der Person im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen. In seiner negativen Komponente umfasst es auch das Recht, sich nicht zu verheiraten.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Zwangsehen fallen nicht in den Schutzbereich von Artikel 12 EMRK betreffend das Recht auf Eheschliessung. Die Vertragsstaaten sind folglich nicht gehindert, Massnahmen zur Verhinderung oder Anfechtung von Zwangsehen vorzusehen. Darüber hinaus besteht eine positive Verpflichtung, Betroffenen eine wirksame Anfechtung solcher Ehen zu ermöglichen.
Eine wider den Willen eines oder der beiden Betroffenen geschlossene Ehe fällt nicht unter den Schutz von Artikel 8 EMRK betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.