Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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Übersicht

In den sieben Jahren praktischer Erfahrung bei der Anwendung des Embargoge-

setzes hat sich punktuell Verbesserungspotenzial offenbart. Mit dieser Vorlage sollen unter anderem die effiziente internationale Amtshilfe sichergestellt sowie

der Geltungsbereich der Zwangsmassnahmen und die Strafbestimmungen ange-

passt werden, um die Durchsetzung internationaler Sanktionen zu verbessern.

Ausgangslage

Im Jahr 2004 wurde auf Initiative des UNO-Generalsekretärs das Independent Inquiry Committee (IIC) ins Leben gerufen, um Bestechungsvorwürfe bei der Abwicklung des UNO-Hilfsprogramms Oil-for-Food für den Irak zu prüfen. Auf Ersuchen des IIC entschied der Bundesrat im Dezember 2004, Amtshilfe gestützt auf das Embargogesetz zu gewähren. Einzelne Unternehmen widersetzten sich aber der Weiterleitung ihrer Bankunterlagen ins Ausland. Noch bevor ein definitiver Beschwerdeentscheid vorlag, lief das befristete Mandat des IIC aus. Die Übermittlung der umstrittenen Dokumente erübrigte sich damit. Der Bundesrat, bei dem die Beschwerden zu diesem Zeitpunkt hängig waren, schrieb die Verfahren im Frühling 2006 ab.

Daraufhin prüfte eine interdepartementale Arbeitsgruppe im Auftrag des Bundesrates, ob das Embargogesetz und allenfalls weitere Gesetze einer Anpassung bedürfen. Die Arbeitsgruppe empfahl, den Rechtsschutz bei der internationalen Amtshilfe in Bezug auf die Übermittlung von Informationen ins Ausland explizit auszuschliessen.

Inhalt der Vorlage

Neben der Regelung zum Rechtsschutz bei der internationalen Amtshilfe, wird mit dieser Vorlage die Massnahmenpalette des Bundesrates zur Umsetzung internationaler Sanktionen erweitert. Zudem soll der Bundesrat im Verordnungsrecht künftig auch Handlungen im Ausland, geknüpft an das Nationalitätsprinzip, den schweizerischen Zwangsmassnahmen unterwerfen können. Die gutgläubige Umsetzung von verordneten Massnahmen soll mittels Einführung eines Straf- und Haftungsausschlusses geschützt werden. Ferner werden die Strafbestimmungen direkt an das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst. Gleichzeitig werden die Strafdrohungen verschärft und eine parallel zur Strafbarkeit natürlicher Personen greifende Verantwortlichkeit von Unternehmen vorgeschlagen. Die Strafverfolgung wird nicht mehr im Amt erledigt, sondern neu der Bundesanwaltschaft übertragen.

Die mit dem Embargogesetz eng verwandten Exportkontrollgesetze werden im Zuge dieser Teilrevision ebenfalls angepasst. Betroffen sind Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz. Sie werden, analog zum Embargogesetz, in Bezug auf die Strafbestimmungen und die internationale Amtshilfe geändert. Für das Kriegsmaterialgesetz wird ferner die Bewilligungspflicht für die Vermittlung und den Handel im Ausland geknüpft an das Nationalitätsprinzip ausgedehnt.