Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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grundsätzlich frei zirkulieren können. Allein die Tatsache, dass ein internationales Verbot besteht, drängt eine Gleichbehandlung der erfassten Güter bezüglich allfälliger Widerhandlungen auf.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Verstössen gegen Gütersanktionen, die wie oben dargelegt häufig aufgrund der Strafbestimmungen des KMG, GKG oder KEG verfolgt und beurteilt werden, und Verstössen gegen Sanktionen im Dienstleistungsbereich mag nicht zu überzeugen. Die finanzielle oder anderweitige Unterstützung, die vielleicht eben gerade die Beschaffung, Wartung oder Verwendung von bestimmten Gütern ermöglicht, sollte mit den Exportkontrollgesetzen vergleichbaren Strafdrohungen unterliegen. Nur selten sind solche Tätigkeiten direkt in den Exportkontrollgesetzen auch erfasst. Ein Beispiel ist die Strafbarkeit der Finanzierung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f KMG.
Um die unterschiedliche Behandlung von Verstössen je nach Art der zugrunde liegenden Zwangsmassnahme aufzugeben, werden einerseits die Vorbehalte zugunsten anderer Gesetzgebungen im EmbG gestrichen und andererseits das Strafmass den Exportkontrollgesetzgebungen angeglichen.
Verantwortlichkeit von Unternehmen
Wie erwähnt, soll mit dieser Vorlage das im EmbG vorgesehene Strafmass mit demjenigen der Exportkontrollgesetzgebung harmonisiert werden. KMG, GKG und KEG sahen unter altem Recht in schweren Fällen Bussen bis zu 5 Millionen Franken vor. Unter geltendem Recht würde aus diesem für Verbrechen vorgesehenen Bussenbetrag in Umrechnung nach Artikel 333 Absatz 5 StGB eine Geldstrafe bis zu 1666 Tagessätzen. Bei Nichtbezahlung wäre damit eine Freiheitsstrafe von über 4 Jahren möglich. Solch hohe Umwandlungsstrafen sind zwar unter dem revidierten StGB erlaubt (Art. 34 Abs. 1 StGB), doch sollen Geldstrafen im Grunde nur Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, das heisst 360 Tagessätze, ersetzen. Die Vorlage sieht deshalb nur eine normale Geldstrafe ohne Angabe von Tagessätzen vor. Damit kann das Gericht auf bis zu 360 Tagessätze à maximal 3000 Franken (1 080 000 Franken) entscheiden. Die aktuelle Strafdrohung vermag also im konkreten Fall nicht an die Möglichkeiten der altrechtlichen Strafen anzuknüpfen. Im Gegenzug rückt die Verantwortlichkeit des Unternehmens ins Zentrum.
Bei Verbrechen und Vergehen sieht der auch im Nebenstrafrecht anwendbare Artikel 102 Absatz 1 StGB vor, dass ein Unternehmen subsidiär mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft wird, wenn wegen Organisationsmängel die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Das EmbG verweist in Artikel 12 auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht. Aktuell ist dieses sowieso bei der Strafverfolgung anwendbar, wird hingegen die Bundestrafgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. Art. 14 EmbG), dann stellt dieser Verweis sicher, dass der Kreis natürlicher Personen, die zur Rechenschaft gezogen werden können, sich vergrössert, indem auch der verantwortliche Geschäftsherr strafrechtlich verfolgt werden kann. Gerade dieser Verweis dürfte aber in aller Regel die Anwendbarkeit der subsidiären Unternehmenshaftung nach Artikel 102 Absatz 1 StGB ausschliessen. Selbst wenn der Täter oder die Täterin nicht ermittelt werden kann, sollte eine Zurechnung auf eine vorgesetzte natürliche Person eigentlich
27 SR 313.0