Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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Abs. 2 BV sowie die Zuständigkeit für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts in Art. 123 Abs. 1 BV.
Art. 15 Gegenstand [Vermittlung]
Die Absätze 1 und 3 werden redaktionell präzisiert, indem der unspezifische Begriff der «Einzelbewilligung» durch «Vermittlungsbewilligung» ersetzt wird.
Der neue Absatz 1bisdehnt die Bewilligungspflicht für im Ausland vorgenommene Vermittlungshandlungen unter der Bedingung aus, dass mindestens einer der drei aufgeführten Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorliegt. Buchstabe a knüpft an die Staatsbürgerschaft der oder des Vermittelnden an. Weiter begründet der Wohnsitz in der Schweiz eine Bewilligungspflicht nach Schweizer Recht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der vermittelnden Person (Buchstabe b). Schliesslich wird in Buchstabe c der Sachverhalt erfasst, dass eine Person in den Diensten (z. B. Auftrags- oder Angestelltenverhältnis) eines Schweizer Unternehmens oder eine rechtlich unselbstständige Niederlassung eines Schweizer Unternehmens im Ausland Kriegsmaterial vermittelt. Der Bewilligungspflicht unterliegt in dieser dritten Variante das Unternehmen in der Schweiz und nicht etwa die im Ausland handelnde Person oder Niederlassung. Unternehmen sind neben juristischen Personen auch Gesellschaften und Einzelunternehmen. Wenn es um die Vermittlung nach Staaten geht, die internationalen Sanktionen unterliegen, können auch die Zwangsmassnahmen gestützt auf das EmbG für anwendbar erklärt werden, womit solche Handlungen allenfalls gänzlich verboten würden (vgl. dazu den neuen Artikel 2 Abs. 4 EmbG).
Die im neuen Absatz 1bisaufgeführten Tatbestände bedürfen grundsätzlich nur einer Vermittlungsbewilligung. Eine Grundbewilligung bzw. eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung wird, in Abweichung von Artikel 15 Absätze 1 und 3 KMG, nicht vorausgesetzt.
Art. 16a Gegenstand [Handel im Ausland]
Der Handel im Ausland wurde im Jahr 2002 bewilligungspflichtig, um die Umgehung der Vermittlungsbestimmungen zu verhindern. Die beiden Tätigkeiten sind unter dem KMG identisch geregelt. Nur eine gleich lautende Präzisierung der Bestimmung wie unter Artikel 15 KMG kann verhindern, dass die vorgeschlagene erweiterte Bewilligungspflicht für die Vermittlung nicht über den Handel mit Kriegsmaterial im Ausland umgangen wird. Für die Erläuterungen zum neuen Absatz 1biskann deshalb auf Artikel 15 Absatz 1bisKMG verwiesen werden. In den Absätzen 1 und 3 wird der unspezifische Begriff der «Einzelbewilligung» durch «Handelsbewilligung» ersetzt.
Strafbestimmungen (Art. 33–37)
Artikel 33: In den Absätzen 1 und 2 werden lediglich, in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 2 Bst. a und b StGB, die altrechtlichen Begriffe ersetzt (Zuchthaus, Gefängnis und Busse durch Freiheits- und Geldstrafen). Bei der fahrlässigen Tat nach Absatz 3 wird auf die Androhung einer Freiheitsstrafe verzichtet und eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen (bisher: Gefängnis bis zu sechs Monaten unter altem Recht). Der neue Absatz 5 nimmt die bei der Vermittlung und dem Handel im