Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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grundlegender Handlungsbedarf für die Ausarbeitung eines allgemeinen Querschnittsgesetzes über die grenzüberschreitende Amtshilfe in Verwaltungssachen besteht. Sollten sich in einzelnen Sachgebieten des Bundesrechts spezifische Fragen zur internationalen Amtshilfe stellen, so sollen sektorielle Lösungen gesetzlich verankert werden.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung dieser Vernehmlassungsvorlage wurde die Gelegenheit genutzt, das noch relativ junge Embargogesetz nach den ersten sieben Jahren praktischer Erfahrung einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Das EmbG hat sich grundsätzlich bewährt. Aus heutiger Sicht besteht gleichwohl Anpassungsbedarf bei verschiedenen Bestimmungen. Die Vorlage umfasst deshalb neben der Amtshilfebestimmung verschiedene andere Regelungsgegenstände. Im Zuge der angestrebten Revision des EmbG drängt sich zudem die Anpassung verschiedener Bestimmungen in anderen, mit dem EmbG eng zusammenhängenden Gesetzgebungen auf: Betroffen sind das Kriegsmaterialgesetz (KMG)3, das Güterkontrollgesetz (GKG)4 sowie das Kernenergiegesetz (KEG)5.

1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten zur internationalen Amtshilfe

1.2.1 Problemstellung

Bei der internationalen Amtshilfe geht es um die Zusammenarbeit zwischen ausländischen und schweizerischen Behörden, die ausserhalb prozessrechtlich geregelter Verfahren stattfindet. Gegenstand ist in der Regel die Zustellung von Informationen an die ersuchende Behörde. Das EmbG regelt die grenzüberschreitende Amts- und Rechtshilfe in Artikel 7. Hinsichtlich der vorliegend interessierenden internationalen Amtshilfe sind keine spezifischen Bestimmungen zum Verfahrensrecht oder zum Rechtsschutz zu finden. Insbesondere enthält das EmbG keine Bestimmung, die bei der Leistung von Amtshilfe an ausländische Stellen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung vorschreibt, womit sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) richten würde.

Die zentrale Frage bei den Oil-for-Food-Fällen war, ob die innerstaatlich beschafften Informationen erst nach Erlass einer Verfügung ans Ausland übermittelt werden können. Dies hätte dazu geführt, dass die Garantien des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Parteirechte, Anwendung gefunden hätten. Die Frage musste damals nicht geklärt werden, da aufgrund des Mandatsabschlusses des Untersuchungskomitees die Amtshilfe gegenstandslos geworden war. Die interdepartementale Arbeitsgruppe, die sich anschliessend dieser Thematik annahm, empfahl mit Blick auf die Notwendigkeit einer wirksamen und effizienten internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Sanktionen, den Rechtsschutz in Bezug auf die Übermittlung von Informationen ans Ausland im Rahmen der Amtshilfe explizit auszuschliessen.

Die vom EVD im Rahmen der oben erwähnten Rechtsverfahren vertretene Auffassung, dass bei der Übermittlung von Informationen ins Ausland kein Verwaltungs-

3 SR 514.51

4 SR 946.202

5 SR 732.1

6 SR 172.021