Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
nahme dar. Ziel ist nun, die Grundlage zu schaffen, damit sich künftig eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten – wie deren Sperrung – auf das EmbG stützen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die UNO in Zukunft auch im Rahmen anderer Sanktionsregimes vorsehen wird, dass gesperrte Gelder eingezogen werden müssen und, beispielsweise zum Zwecke des Wiederaufbaus, in ein Land zurückfliessen sollen.
1.3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Die völkerrechtlich verbindlichen Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates sehen für die Mitgliedstaaten praktisch immer vor, nicht nur bestimmte Tätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterbinden, sondern auch ihre Staatsangehörigen im Ausland und die Benützung von Schiffen und Flugzeugen unter ihrer Flagge den Sanktionsbestimmungen zu unterwerfen18.
Der räumliche Geltungsbereich der Zwangsmassnahmen ist gegenwärtig im EmbG nicht explizit geregelt. Die Rechtsetzung bezieht sich typischerweise auf Sachverhalte, die sich im eigenen Hoheitsgebiet abspielen. Eine extraterritoriale Wirkung der Rechtsnormen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ohne explizite Regelung des Geltungsbereiches der Zwangsmassnahmen und der dazugehörigen Straftatbestände unterstehen Widerhandlungen im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen dem schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)19 und damit auch dem Nebenstrafrecht. So sehen die Bundesgesetze über die Luftfahrt20 und über die Seeschifffahrt21 explizit die Geltung des schweizerischen Strafrechts für an Bord begangene Handlungen vor. Artikel 7 StGB sieht die Strafverfolgung bei Schweizer Staatsangehörigen vor, wenn
– die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
– der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
– nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
Für die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz wird folglich in der Regel doppelte Strafbarkeit verlangt. Bei Sanktionen, die der UNO-Sicherheitsrat beschlossen hat, sollte dies in aller Regel kein Problem darstellen, da alle Mitgliedstaaten völkerrechtlich zur Umsetzung der Sanktionsmassnahmen verpflichtet sind. Bei nicht universellen Sanktionen, beispielsweise bei der autonomen Umsetzung von Massnahmen der EU, ist hingegen eine Umgehung durch die Verlagerung der Aktivität in einen Nicht-EU-Staat relativ einfach möglich. Diese Vorlage führt das Nationalitätsprinzip ein und ermöglicht grundsätzlich die Verfolgung einer im Ausland begangenen Widerhandlung unabhängig des Rechts des Tatorts.
18 Standard-Formulierung (hier aus S/RES/1572 (2004) zu Côte d’Ivoire, Paragraph. 7): «…depuis leur territoire ou par leurs nationaux, ou au moyen d’aéronefs immatriculés sur leur territoire ou de navires battant leur pavillon … ».
19 SR 311.0
20 SR 748.0; vgl. Art. 97
21 SR 747.30; vgl. Art. 4