Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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Das Verwaltungsstrafrecht hat dort seinen Nutzen, wo der Sachverstand einer Verwaltungseinheit auch für die Strafverfolgung höher zu gewichten ist, als die Unabhängigkeit des Untersuchungsorgans und wo eher Bagatellfälle vorliegen. Diese Voraussetzungen sind für das EmbG nicht gegeben. Auch mit Blick auf die Gerichtsbarkeit bei KMG, GKG und KEG drängt sich eine gleichartige Regelung im EmbG auf. Es geht beim EmbG um die Durchsetzung internationaler Sanktionen, in den meisten Fällen gar um die Umsetzung völkerrechtlich verbindlicher Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates. In Anbetracht der internationalen Bedeutung und auch der Vergleichbarkeit mit Fällen nach KMG und GKG soll neu die Bundesstrafgerichtsbarkeit auch für das EmbG gelten.

Seit Inkrafttreten des EmbG wurden durch das SECO, gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht, rund ein Dutzend Strafuntersuchungen wegen Verstössen gegen verordnete Zwangsmassnahmen durchgeführt. In mehr als der Hälfte der Fälle handelte es sich um Widerhandlungen gegen die Finanz- und Handelssanktionen gegenüber Irak.

1.3.7 Änderung bisherigen Rechts: Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz

Die mit dem EmbG artverwandten KMG, GKG und KEG sollen aufgrund der Änderungen im EmbG ebenfalls angepasst werden. Diese drei Bundesgesetze decken unter anderem die Exportkontrolle ab, zu der sich die Schweiz aufgrund internationaler Abkommen oder im Rahmen von politisch verbindlichen Exportkontrollregimen verpflichtet hat. Gestützt auf das EmbG erlassene Handelsbeschränkungen verweisen häufig auf Teile von Güterlisten, die einer der drei Gesetzgebungen unterstellt sind. Umgekehrt enthalten KMG, GKG und KEG Bestimmungen, welche die Erteilung von Bewilligungen ausschliessen, wenn Zwangsmassnahmen nach dem EmbG erlassen worden sind31. Es ist deshalb sachgerecht, die Ähnlichkeiten der Gesetzgebungen zu bewahren und sie im Zuge einer Revision gleichartig anzupassen.

Vom vorliegenden Entwurf sind in erster Linie die Amtshilfe- und Strafbestimmungen betroffen. Die Problemstellung sowie die Regelung der internationalen Amtshilfe sind im KMG, GKG und KEG praktisch identisch zum EmbG. Es ist daher sinnvoll, den expliziten Ausschluss des Rechtsschutzes für die Übermittlung von Informationen ins Ausland im Rahmen der Amtshilfe nicht nur im EmbG, sondern auch im KMG, GKG und KEG vorzusehen. Analog zum EmbG sollen die Strafbestimmungen im KMG, GKG und KEG an das neue Strafensystem des StGB angepasst und die neuen Strafen und Verjährungsfristen in diese Gesetze übernommen werden. Schliesslich soll wie im EmbG die parallele Unternehmensstrafbarkeit auch im KMG, GKG und KEG eingeführt werden.

Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des EmbG auf bestimmte Auslandsachverhalte drängt es sich zudem auf, eine entsprechende Lücke bei der Bewilligungspflicht im KMG zu schliessen. In der Vergangenheit wurde kritisiert, dass die Schweizer Exportkontrolle für Kriegsmaterial im Bereich der Vermittlung problem-

31 Art. 25 KMG, Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKG sowie Art. 7 Bst. c KEG.