Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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mungen des EmbG mit Tatbeständen nach KMG, GKG oder KEG ist im Einzelfall nach den strafrechtlichen Konkurrenzregeln zu beurteilen. Verstösst eine Handlung gleichzeitig gegen mehrere dieser Gesetze, kann das Gericht nach Art. 49 StGB die Strafe angemessen erhöhen.

Art. 12 Widerhandlungen in Unternehmen

Die Sachüberschrift und Absatz 1 werden redaktionell angepasst.

Der neue Absatz 2 sieht eine parallel zur Strafbarkeit natürlicher Personen greifende Verantwortung des Unternehmens vor. Die Formulierung lehnt sich an Artikel 102 Absätze 1 und 2 StGB an. Wie im StGB soll die Verantwortlichkeit des Unternehmens auf Verbrechen und Vergehen beschränkt werden und für Übertretungen nicht anwendbar sein. Voraussetzung für die Haftung ist der Vorwurf an das Unternehmen, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Widerhandlung zu verhindern. Welche Pflichten einem Unternehmen im konkreten Fall zugekommen wären, hat das Gericht im Einzelfall zu beurteilen. Der Bussenhöchstbetrag beläuft sich auf 5 Millionen Franken und entspricht damit der höchsten altrechtlichen Strafdrohung nach KMG, GKG und KEG. Im Übrigen gelten die Artikel 102 Absätze 3 und 4 und 102a StGB bei der Strafzumessung und dem Verfahren.

Art. 12a Auslandtaten

Mit der möglichen Ausweitung des räumlichen Geltungsbereiches der Zwangsmassnahmen im Einklang mit dem neuen Artikel 2 Absatz 4 werden Widerhandlungen im Ausland unter Strafe gestellt. Die Absätze 1 bis 3 legen die Details zur Strafbarkeit und der Strafverfolgung fest. Dabei gilt die Strafbarkeit unabhängig vom Recht des Begehungsortes. Es genügt, dass der Bundesrat die Zwangsmassnahme in ihrem Geltungsbereich – in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 4 – so definiert hat, dass eine Widerhandlung im konkreten Fall im Ausland erfasst wird. Ferner gilt Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB, der die Anrechnung von im Ausland teilweise verbüssten Strafen sowie die Erledigung der Strafverfolgung in den im StGB aufgeführten Fällen regelt.

Art. 13 Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten

Das vorgesehene Schicksal von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten in Absatz 2 wird mit einer Einleitung ergänzt. Dabei wird festgehalten, dass verordnete Zwangsmassnahmen Vorrang haben. Artikel 13 EmbG regelt die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit einer Straftat und damit einem Sanktionsverstoss stehen. Im Gegensatz dazu schafft die neue Bestimmung in Artikel 1 Abs. 3 Bst. c EmbG die Grundlage für das Ergreifen einer neuen Zwangsmassnahme, um entsprechende international getroffene Sanktionsmassnahmen umzusetzen. Die beiden Bestimmungen sind folglich auseinanderzuhalten. Trotzdem kann es zu einem Konflikt zwischen den beiden Regelungen kommen, falls ein Sanktionsverstoss vorliegen und gleichzeitig eine Zwangsmassnahme vorsehen würde, was mit einem Verwertungserlös im konkreten Fall zu geschehen hat. Solche Massnahmen können mit dem in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren kollidieren. Demgemäss verfällt ein Verwertungserlös unter