Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
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los umgangen werden kann32. Die Vermittlung von Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland bedarf einer Einzelbewilligung, wenn sie vom schweizerischen Territorium aus erfolgt und keine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen greift (Produktionsstätte in der Schweiz oder Bestimmungsland gemäss Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung33). Es ist folglich heute möglich, mit einer vorübergehenden Verlagerung der Aktivitäten ins Ausland die Bewilligungspflicht zu umgehen. Um diese Schwäche in der Kontrolle zu beheben, schlägt die Vorlage eine Ergänzung der Bewilligungspflicht geknüpft an das Nationalitätsprinzip vor. Damit sind nicht mehr nur Handlungen auf dem schweizerischen Territorium, sondern auch solche im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtig und Widerhandlungen strafbar. Die Schweiz kommt damit auch Empfehlungen von verschiedenen internationalen Gremien nach, wonach Staaten Tätigkeiten ausserhalb ihres Hoheitsgebietes kontrollieren sollen, wenn der Vermittler oder die Vermittlerin ihre Staatsbürgerschaft besitzt, den Sitz in ihrem Staatsgebiet hat oder dort wohnt34.
1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Geltungsbereich von Sanktionen
Um den Geltungsbereich von Zwangsmassnahmen zu vergleichen, soll die Umsetzung der Resolution des UNO-Sicherheitsrats zu Côte d’Ivoire35 herangezogen werden. In der Europäischen Union werden Sanktionen der UNO, soweit es sich um eine Gemeinschaftskompetenz handelt, durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung durchgesetzt. Dabei wird der Geltungsbereich wie folgt umschrieben36:
a. im Gebiet der Gemeinschaft einschliesslich ihres Luftraums,
b. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c. für die sich im Gebiet oder ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen,
d. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
32Vgl. z. B. 08.3382 Motion Allemann vom 12. Juni 2008: Waffenschieberei. Gesetzeslü-
cken schliessen; 06.1056 Anfrage Banga vom 11. Mai 2006: Schweizer Waffenschiebereien nach Irak und Afghanistan?
33 SR 514.511
34 Vgl. OSZE-Prinzipien für die Kontrolle von Vermittlungsgeschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen, FSC.DEC/8/04; Wassenaar Arrangement: Elements for Effective Legislation on Arms Brokering, 2005.
35 S/RES/1572 (2004).
36 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire, ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1240/2008 der Kommission vom 10. Dez. 2008 ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 60.