Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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nehmen61 bestehen verschiedene theoretische Konzepte. Nach der Inkorporationstheorie wird eine juristische Person dem Staat zugerechnet, nach dessen Recht sie gegründet wurde. Die Sitztheorie knüpft an den tatsächlichen Geschäftssitz an. Bei der Kontrolltheorie ist entscheidend, wer die juristische Person effektiv kontrolliert, also beispielsweise welche Staatsangehörigkeit die Mehrheit der Inhaber besitzt. Die neu vorgeschlagenen Bestimmungen im EmbG (räumlicher Geltungsbereich) und im KMG (Vermittlung und Handel im Ausland) stützen sich auf Elemente der Inkorporations- wie auch der Sitztheorie.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). Die Delegationsnorm hat Gegenstand, Umfang und Leitlinien der delegierten Regelung zu umschreiben.

Im vorliegenden Fall gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, im klar definierten Rahmen den räumlichen Anwendungsbereich von Zwangsmassnahmen zu regeln (Art. 2 Abs. 4 EmbG). Ferner wird das nicht abschliessende Instrumentarium des Bundesrates im Hinblick auf die Durchsetzung internationaler Sanktionen explizit auf die Einziehung und weitere Verwendung von Vermögenswerten erweitert (Art. 1 EmbG). Damit sind künftig für solche Sanktionsmassnahmen keine verfassungsunmittelbaren Verordnungen mehr zu erlassen; sie können gestützt auf das EmbG verordnet werden.

61 Vgl. Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Febr. 1970: Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited, ICJ Reports 1970, S. 3 ff, Rn. 70.