Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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1.2.3 Mögliche Lösungsoptionen

In erster Linie kommen ein expliziter Einschluss oder Ausschluss für die Regelung des Rechtsschutzes bei der internationalen Amtshilfe in Betracht. Auch allfällige Kompromisslösungen sind zu prüfen, d.h. Regelungen, die den Rechtsschutz nur in bestimmten Fällen vorsehen bzw. diesen nur in bestimmten Fällen ausschliessen. Betont sei, dass es hierbei immer nur um das Übermittlungsverfahren ins Ausland geht, nicht jedoch um das innerstaatliche Auskunftsverfahren, wo der Rechtsschutz in jedem Fall gewährt ist.

An dieser Stelle ist auch ein Blick auf die Lösung in anderen Bundeserlassen von Interesse. Sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung häufig thematisiert wird die grenzüberschreitende Amtshilfe unter dem Börsengesetz (BEHG)8. Artikel 38 BEHG sieht dabei ein sogenanntes Kundenverfahren vor, das die Übermittlung von kundenbezogenen Informationen den Regelungen des VwVG unterstellt. Daraus folgt, dass für alle anderen Informationen  das heisst, in den Fällen, wo die Identität von Bankkunden nicht betroffen ist, sondern es um Daten von der Aufsicht unterstellten Instituten oder Personen geht  eine formlose Übermittlung ins Ausland möglich ist. Das BEHG kennt damit beide Varianten des Rechtsschutzes. Das Kundenverfahren in der Schweiz wird als weltweit einmalig bezeichnet9. Ohne formelle Verfahren erfolgt auch beispielsweise die Polizeikooperation gemäss Artikel 75a des Rechtshilfegesetzes10 oder in der Praxis auch der Austausch von Daten zu Waren und Transportmitteln im Zollwesen.

Ausschluss des Rechtsschutzes

Dazu sollte im EmbG explizit das VwVG auf die Übermittlung von Informationen an ausländische Amtshilfeempfänger als nicht anwendbar erklärt werden. Diese Option dient Ziel und Zweck der Amtshilfe am meisten. Die Verfahrensbeschleunigung kann allerdings nur mit Einbussen beim Rechtsschutz erfolgen.

Die Datenbearbeitung aber auch die Weitergabe ans Ausland berühren Grundrechtspositionen natürlicher und juristischer Personen. Im Vordergrund stehen verfahrensrechtliche Garantien und auch das Recht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)11 kann bei der Amtshilfe eine Rolle spielen. Die Bekanntgabe von Daten an einen erweiterten Personenkreis bedeutet einen Eingriff in dieses Freiheitsrecht. Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt diesen Teilgehalt der Privatsphäre über Artikel 8 EMRK12. Allenfalls könnte auch eine Beschränkung der Eigentumsgarantie vorliegen, da die aus dem Eigentum fliessende Befugnis, alle anderen an der Nutzung auszuschliessen, beeinträchtigt wird, wenn Unterlagen weiteren Personenkreisen zur Verfügung gestellt werden.

Im Bereich der Verfahrensgarantien steht der in Artikel 29 Absatz 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör im Vordergrund. Dazu gehören das Recht auf Mitwirkung, auf Akteneinsicht und auch auf Begründung eines Entscheids13. Verfahrensgarantien werden auch durch Artikel 6 EMRK für zivilrechtliche Ansprüche

8 SR 954.1

9 Vgl. Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 2001, S. 176.

10 SR 351.1

11 SR 101

12 SR 0.101

13 Vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.