Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
immer möglich sein. Damit wird die subsidiäre Unternehmensverantwortlichkeit im StGB zurückgedrängt28.
Verstossen Schweizer Unternehmen gegen Embargovorschriften, ist damit aufgrund der Publizität solcher Fälle regelmässig auch eine Rufschädigung der Schweiz verbunden. So kann beispielsweise eine mangelhafte Umsetzung von Finanzsanktionen durch einzelne Finanzinstitute Rückwirkungen auf den gesamten Finanzplatz haben. Für die Unternehmen selbst stellen Widerhandlungen gegen international geltende Sanktionsmassnahmen ein grosses Reputationsrisiko dar. In Extremfällen können die negativen Auswirkungen existenzbedrohende Ausmasse annehmen, da Geschäftspartner auf Distanz gehen und die Fortführung der gewohnten Geschäftsbeziehungen in Frage gestellt ist. Die selben Überlegungen gelten für Widerhandlungen im Bereich von Kriegsmaterial, von Nukleargütern oder von Gütern, die für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können.
Es ist gerechtfertigt, ein Unternehmen strafrechtlich zu belangen, wenn es in derart heiklen Bereichen nicht alle erforderlichen organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um Widerhandlungen zu vermeiden. Vorgeschlagen wird deshalb nach dem Vorbild von Artikel 102 Absatz 2 StGB eine parallel zur Strafbarkeit natürlicher Personen geltende Verantwortung von Unternehmen. Verstösse gegen das EmbG sind bezüglich ihrer Gravität und Auswirkungen den in Artikel 102 Absatz 2 StGB genannten Straftaten gleichzusetzen. Auch inhaltlich besteht eine Kongruenz, so zum Beispiel zum Verbot der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 260quinquies StGB: mit der auf das EmbG abgestützten Verordnung vom 2. Oktober 200029 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban werden verschiedene Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung umgesetzt.
1.3.6 Gerichtsbarkeit
Im Gegensatz zum KMG und GKG, aber auch zum KEG, sieht das EmbG nicht die Bundes-, sondern die Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit vor30. Ermittelnde Behörde bei Verstössen gegen Sanktionsbestimmungen ist grundsätzlich das SECO. Bei besonderer Bedeutung der Straftat kann die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen des SECO die Ermittlung übernehmen. In diesem Fall wird Bundesstrafgerichtsbarkeit begründet. Dies ist im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Vorwürfen aus dem Bericht des unabhängigen Untersuchungskomitees (IIC) zum UNO-Hilfsprogramm Oil-for-Food geschehen. Solche komplexen und umfangreichen Ermittlungen können nicht durch die Verwaltung abgedeckt werden, die Bundesanwaltschaft ist dafür die weitaus geeignetere Stelle.
28Niklaus Schmid, Strafbarkeit des Unternehmens: die prozessuale Seite, recht 2003,
S. 203 f. Für Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 1 StGB soweit nicht ganzes Unrecht der Tat mit den Mitteln des Individualstrafrechts abgegolten werden kann: Günter Heine,
Straftäter Unternehmen: das Spannungsfeld von StGB, Verwaltungsstrafrecht und Steuerstrafrecht, recht 2005, S. 5.
29 SR 946.203
30 Ausnahmen von der Bundesstrafgerichtsbarkeit: Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 15a GKG und Übertretungen nach Artikel 93 KEG.