Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Vorlage regelt grösstenteils straf- und verfahrensrechtliche Tatbestände. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des EmbG auf bestimmte Handlungen im Ausland sowie die vorgeschlagene Erweiterung der Bewilligungspflicht unter dem KMG für die Vermittlung und den Handel im Ausland dürften nur in wenigen Fällen nennenswerte Auswirkungen auf einzelne Unternehmen und Personen in der Schweiz haben. Es ist daher mit keinen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 200857 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

5.1.1 Rechtsgrundlage

Das EmbG stützt sich auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 BV. Für die vorliegende Änderung der Strafbestimmungen bildet die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechts nach Artikel 123 Absatz 1 BV die Verfassungsgrundlage. Für die übrigen vorgeschlagenen Änderungen ist die Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Angelegenheiten nach Artikel 54 Absatz 1 massgebend. Diese Bestimmung überträgt dem Bund eine umfassende Befugnis auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Das Instrumentarium des Bundes umfasst dabei auch innerstaatliche Massnahmen wie rechtsetzende Erlasse zur Regelung der Aussenbeziehungen.

Die Änderung bisherigen Rechts erfolgt gestützt auf die Artikel 107 Absatz 2 (für das KMG), 90 (für das KEG) und 54 Absatz 1 BV (für das GKG) sowie bezüglich der Strafbestimmungen gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 BV.

5.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Beschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Die Vorlage enthält verschiedene grundrechtsrelevante Bestimmungen.

Die Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten, die in Artikel 1 EmbG explizit vorgesehen wird, bedeutet einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Artikel 26 BV. Die rechtliche Grundlage wird mit dieser Vorlage geschaffen, wobei der Bundesrat die Details gestützt auf diese Grundlage auf Verordnungsstufe regeln wird. Das öffentliche Interesse ist aussenpolitischer Natur. Sofern die Einziehung

57 BBl 2008 818