Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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von Vermögenswerten auf einem Beschluss des UNO-Sicherheitsrates beruht, ist die Schweiz zu dessen Umsetzung völkerrechtlich verpflichtet. In den anderen Fällen erlaubt die vorgesehene Neuregelung, dass die Schweiz die selben Zwangsmassnahmen wie ihre wichtigsten Handelspartner treffen kann. Dies ist ein Zeichen der Solidarität und dient dem internationalen Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Schweiz.

In Bezug auf die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der internationalen Amtshilfe kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2. verwiesen werden.

Die Erweiterung der Bewilligungspflicht im KMG für die Vermittlung und den Handel im Ausland kann eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV bedeuten. Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff wird in den Artikeln 15 und 16a KMG geschaffen. Das öffentliche Interesse ergibt sich aus der Aufgabennorm des Bundes in Artikel 107 Absatz 2 BV, zum Vertrieb von Kriegsmaterial Vorschriften zu erlassen. Die Erfassung solcher Tätigkeiten im Ausland ist auch durch staats- und aussenpolitische Interessen begründet. Illegale Waffengeschäfte erwecken in der Regel grosse Aufmerksamkeit. Sind daran Schweizer Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beteiligt, leidet immer auch der Ruf der Schweiz. Die Bewilligungspflicht dient deshalb im konkreten Fall auch der Wahrung des Ansehens der Schweiz in der internationalen Gemeinschaft.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit dem vorliegenden Entwurf soll auch den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung getragen werden.

Beschlüsse des Sicherheitsrates unter Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 194558 sind nach Artikel 25 dieser Charta für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Den Anordnungen des Sicherheitsrates zum Geltungsbereich der von ihm beschlossenen Sanktionen kann mit dieser Vorlage vollumfänglich nachgekommen werden (vgl. Ziff. 1.3.2).

Zur Regelung der Vermittlungstätigkeit und des Handels mit Kriegsmaterial im Ausland bestehen keine völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben. Hingegen ist die Schweiz Teilnehmerstaat der Vereinbarung von Wassenaar (WA) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Beide Gremien empfehlen den Staaten, nicht nur die Vermittlung vom eigenen Hoheitsgebiet aus zu kontrollieren, sondern auch ihre im Ausland tätigen Staatsangehörigen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz auf ihrem Territorium zu erfassen (vgl. Ziff. 1.3.7). Die vorgeschlagene Regelung entfaltet extraterritoriale Wirkung. Dies ist zulässig, sofern kein völkerrechtliches Verbot entgegensteht und ein ausreichender Anknüpfungspunkt der Sachverhalte zum inländischen Recht besteht59. Als Anknüpfungspunkte sind insbesondere das Territorialitäts- und das Personalitätsprinzip anerkannt60. Bei letzterem geht es gerade darum, Situationen im Ausland zu erfassen, bei denen eigene Staatsangehörige betroffen sind. Zur Nationalität international tätiger Unter-

58 SR 0.120

59 Vgl. BGE 118 Ia 137 E.2b S. 142

60 Vgl. BGE 126 II 212 E. 6b S. 214