Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 32 Seiten

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Ausschluss des Rechtsschutzes nur für bestimmte Personen: vorstellbar wäre auch ein Ausschluss des Rechtsschutzes nur für Personen, die Ziel von Sanktionsmassnahmen (Finanzsanktionen, Einreisesperren usw.) sind. Dies ist jedoch nicht zielführend, da solche Personen nur höchst selten selbst Gegenstand von Amtshilfebegehren sind. So waren beispielsweise sämtliche Schweizer Firmen, zu denen das IIC amtshilfeweise Informationen einverlangte, auf keiner Sanktionsliste vermerkt.

Ausschluss des Rechtsschutzes nur im Falle völkerrechtlicher Verbindlichkeit: in diesem Fall würde der Rechtsschutz nur ausgeschlossen, falls das Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen steht, zu deren Umsetzung die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet ist, d.h. solche, die auf Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrates basieren. Auch eine solche Beschränkung überzeugt nicht, weil grundsätzlich allen Massnahmen die selbe Motivation zugrundeliegt, egal von welchem Gremium sie beschlossen wurden.

1.2.4 Würdigung der verschiedenen Interessen

Die Praxis zum EmbG hat gezeigt, dass eine wirksame und glaubwürdige Sanktionspolitik der Schweiz auf eine flexible Handhabung der grenzüberschreitenden Amtshilfe angewiesen ist. Namentlich in zeitlich dringenden Fällen können Beschwerdemöglichkeiten dazu führen, dass Ziel und Zweck der internationalen Amtshilfe nicht erreicht werden und so die von der Schweiz mitgetragenen Embargomassnahmen ihr Ziel verfehlen können. Gleiches gilt für die Praxis der internationalen Amtshilfe in den Exportkontrollgesetzen. Insbesondere bei der Kontrolle von Kriegsmaterial oder von Gütern, die für die Entwicklung oder die Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können, muss ein Datenaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen unter Umständen innert kürzester Frist möglich sein, um heikle oder gar illegale Lieferungen rechtzeitig stoppen zu können.

Eine Verpflichtung der schweizerischen Vollzugsbehörden, für den amtshilfeweisen Informationsaustausch anfechtbare Verfügungen zu erlassen, würde die Praktikabilität und den Nutzen des Informationsaustausches mit ausländischen Behörden stark in Frage stellen. Die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes unter voller Ausschöpfung des Instanzenzugs vermag, so hat auch das Beispiel IIC gezeigt, eine rechtzeitige Amtshilfeleistung zu verhindern.

Bei der Amtshilfe besteht grundsätzlich ein Zielkonflikt. Auf der einen Seite steht das Interesse an einem raschen, effizienten und unbürokratischen Datenaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen. Demgegenüber steht das Bedürfnis der Betroffenen nach einem angemessenen Individualrechtsschutz.

Diesen Rechtsschutzinteressen ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Im Anwendungsbereich des EmbG  aber auch des KMG, GKG und KEG  stehen jedoch gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe sind diese vorwiegend aussenpolitischer, zum Teil auch sicherheitspolitischer Natur.

Die von der Schweiz verordneten Zwangsmassnahmen, sei es zur Durchsetzung von Sanktionen der UNO, der OSZE oder der wichtigsten Handelspartner, sind Massnahmen der internationalen Solidarität. Sanktionen sind im Völkerrecht vorgesehene Mittel, um einen Staat zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Dabei steht die